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Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Gemeinde Mockrehna

gültig ab: 01.01.2019

Aufgrund von § 4 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 und 4 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), hat der Gemeinderat der Gemeinde Mockrehna in seiner Sitzung am 06.11.2018 die folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Entschädigung nach Durchschnittssätzen

(1) Ehrenamtlich tätige Bürger (ausgenommen Wahlhelfer bei Kommunalwahlen) erhalten den Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalles nach einheitlichen Durchschnittssätzen.

 

(2) Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme

  • bis zu 3 Stunden - 15 Euro
  • von mehr als 3 Stunden bis zu 6 Stunden - 25 Euro
  • von mehr als 6 Stunden - 35 Euro (= Tageshöchstsatz)

 

§ 2 Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme

(1) Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit wird je eine halbe Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden.

 

(2) Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Verrichtung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstandenen Zeitaufwand berechnet.

 

(3) Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist nicht die Dauer der Sitzung, sondern die Dauer der Anwesenheit des Sitzungsteilnehmers maßgebend. Die Vorschrift des Absatzes 1 bleibt unberührt. Besichtigungen, die im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit anfallen und die unmittelbar vor oder nach einer Sitzung stattfinden, werden in die Sitzung eingerechnet.

 

(4) Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammengerechnet den Tageshöchstsatz nach § 1 Abs. 2 nicht übersteigen.

 

(5) Das Sitzungsgeld wird gewährt, wenn die nachgewiesene Teilnahme (Unterschrift in der Anwesenheitsliste) sich in der Regel über die volle Sitzung, mindestens aber über zwei Stunden erstreckt.

 

§ 3 Aufwandsentschädigung

(1) Gemeinderäte, Ortschaftsräte und sonstige Mitglieder der Ausschüsse und Beiräte des Gemeinderates und Ortschaftsrates sowie sachkundige Einwohner nach § 44 Abs. 2 SächsGemO erhalten für die Ausübung ihres Amtes anstelle einer Entschädigung nach § 1 eine Aufwandsentschädigung.

 

Diese wird gezahlt

  • bei Gemeinderäten
    • als Sitzungsgeld je Sitzung in Höhe von 30 Euro  
  • bei Ortschaftsräten
    • als Sitzungsgeld für eine Sitzung/Quartal in Höhe von 20 Euro  

 

(2) Der ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters erhält eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung von 100,00 €. Er erhält für die Vertretung ab der 3. Woche der Verhinderung des Bürgermeisters rückwirkend eine Aufwandsentschädigung wie der Ortsvorsteher des Ortsteils Mockrehna. Für diese Zeit entfällt die Zahlung des Sitzungsgeldes nach § 3 Abs. 1 als Gemeinderat und die Pauschale nach Satz 1.

 

(3) Die Zahlung der Sitzungsgelder erfolgt halbjährlich, jeweils zum 30.06. und 31.12. des Jahres. Die Zahlung der Aufwandsentschädigung an den ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters erfolgt monatlich jeweils zum 1. des Monats.

 

(4) Die Mitglieder der Wahlvorstände bei Kommunalwahlen erhalten für die Ausübung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung. Diese wird gezahlt als Erfrischungsgeld

  • in Höhe von 30,00 € für die Vorsitzenden
  • in Höhe von 25,00 € für die Beisitzer.

 

(5) Die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses erhalten für die Ausübung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung. Diese wird gezahlt als Sitzungsgeld

  • - in Höhe von 15,00 € für die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses

 

§ 4 Friedensrichter

Der ehrenamtliche Friedensrichter und dessen Stellvertreter erhält als monatliche Pauschale eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20 €. Für jede Sitzung wird ein Sitzungsgeld in Höhe von 30 € gezahlt.

 

§ 5 Reisekostenersatz

Bei Verrichtungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit außerhalb des Gemeindegebietes erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung nach § 1 Abs. 2 oder § 3 einen Reisekostenersatz in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Sächsischen Reisekostengesetzes (in der jeweils gültigen Fassung).

 

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Gemeinde Mockrehna vom 25.01.2001, zuletzt geändert am 12.10.2010 außer Kraft.

 

Mockrehna, 06.11.2018

Klepel
Bürgermeister