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Unterdorf 4

04862 Mockrehna

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Hundesteuersatzung

gültig ab: 01.01.2011

 

§ 1 Steuererhebung
Die Gemeinde Mockrehna erhebt eine Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

 

§ 2 Steuergegenstand
(1) Der Besteuerung unterliegt das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Gebiet der Gemeinde Mockrehna zu nicht gewerblichen Zwecken. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass er älter als drei Monate ist.


(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegt das Halten von Hunden durch Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gebiet der Gemeinde Mockrehna aufhalten, nicht der Steuer, wenn diese Personen die Tiere bereits bei der Ankunft besitzen und in einer anderen Stadt/Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuern.


(3) Der Besteuerung unterliegt auch das Halten von gefährlichen Hunden. Nachfolgende Hundegruppen sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander gelten als gefährliche Hunde:

  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • Pitbull Terrier

gemäß § 1 Abs. 1 DVOGefHundG.


Nicht unter Satz 2 fallen Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten. Satz 1 gilt auch für Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall von der Kreispolizeibehörde festgestellt wurde.

 

§ 3 Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes.


(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat, um ihn seinen Zwecken oder denen seines Haushalts oder seines Betriebes dienstbar zu machen. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer
den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe zum Anlernen gehalten hat.


(3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haltern gemeinsam gehalten.


(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.


(5) Wird von juristischen Personen ein Hund gehalten, so gelten diese als Halter.

 

§ 4 Haftung
Ist der Hundehalter (§ 3) nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.

§ 5 Entstehung der Steuer, Beginn und Ende der Steuerpflicht.


(1) Die Steuerschuld für 1 Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tage im Gemeindegebiet gehaltenen über 3 Monate alten Hund.


(2) Wird ein Hund erst nach dem 1. Januar 3 Monate alt oder wird ein über 3 Monate alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so entsteht die Steuerschuld am 1. Tag des folgenden Kalendervierteljahres.


(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Hundehaltung beendet wird.

 

§ 6 Steuersatz
(1)Der Steuersatz für die Hundehaltung beträgt im Kalenderjahr

  • für den ersten Hund 60,00 Euro
  • für jeden weiteren Hund 100,00 Euro

 

(2) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, so ist der Steuersatz anteilig zu ermitteln.


(3) Werden neben den in § 9 aufgeführten Hunden andere Hunde gehalten, so gelten diese als weitere Hunde im Sinne von Absatz 1.


(4) Steuerbefreiungen nach § 8 bleiben unberührt.

 

§ 7 Steuersatz für gefährliche Hunde
Der Steuersatz für das Halten eines gefährlichen Hundes nach § 2 Abs. 3 beträgt im Kalenderjahr

  • für den ersten Hund   280,00 Euro
  • für jeden weiteren Hund  350,00 Euro

 

§ 8 Steuerbefreiungen
(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten von

  • Blindenführhunden,
  • Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonstiger   hilfsbedürftiger Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts dienen,
  • Diensthunden der Landes- und Bundesbehörden, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes
  • Hunden von Forstbediensteten, soweit diese Hunde für den Forst- oder Jagdschutz erforderlich sind (Bestätigung der Forstbehörde)
  •  Herdengebrauchshunden, in der erforderlichen Anzahl (Bestätigung des Amtes für Landwirtschaft).

 

(2) Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind gefährliche Hunde.

 

§ 9 Steuerermäßigungen
(1) Die Steuer nach § 6 ermäßigt sich auf Antrag um die Hälfte für

  • einen Hund, der zur Bewachung von bewohnten Gebäuden, welche der geschlossenen Ansiedlung mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich ist
  • Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von  Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden.

 

(2) Von der Steuerermäßigung ausgenommen sind gefährliche Hunde.

 

§ 10 Zwingersteuer
(1) Die Hundesteuer von Hundezüchtern beträgt die Hälfte der Steuer gemäß § 6 Abs. 1 Buchstabe a) für jeden Zuchthund, wenn

  • mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse zu Zuchtzwecken halten werden,
  • der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in ein von einer anerkannten Hundezüchtervereinigung geführtes Zuchtbuch eingetragen sind,
  • über den Ab- und Zugang ordnungsgemäße Aufzeichnungen geführt werden,
  • aller zwei Jahre ein Wurf nachgewiesen wird und bei Rüden die Deckbescheinigung vorgelegt werden kann.

 

(2) Für selbstgezogene Hunde, die sich im Zwinger befinden, wird bis zum Alter von 6 Monaten keine Hundesteuer erhoben.


(3) Hundezüchter, die zur Zwingersteuer nach dieser Satzung herangezogen werden, erhalten in jedem Fall nur zwei Steuermarken.

 

§ 11 Allgemeine Bestimmungen über die Steuervergünstigungen
(1) Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung maßgebend sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 5 Abs. 2 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht.


(2) Eine Steuervergünstigung wird nur auf Antrag gewährt.


(3) Die Steuervergünstigung wird versagt, wenn

  • die Hunde, für die die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind,
  • der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft wurde,
  • die Unterbringung der Hunde nicht den Erfordernissen des Tierschutzes entspricht.

 
§ 12 Entrichtung der Hundesteuer
(1) Die Hundesteuer wird durch Bescheid für ein Kalenderjahr festgesetzt. Dem Steuerschuldner kann ein Bescheid erteilt werden, der bis auf Widerruf mehrere Jahre gilt.


(2) Die Steuer ist am 1. März für das ganze Kalenderjahr fällig. Beginnt die Steuerpflicht nach § 5 Abs. 2 im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer nach dem nach § 6 festgesetzten Teilbetrag frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.


(3) Endet die Steuerpflicht während eines Kalenderjahres oder tritt ein Ermäßigungstatbestand ein, so wird ein bereits ergangener Steuerbescheid geändert. Überzahlte Steuer wird erstattet.

 

§ 13 Anzeigepflicht
(1) Wer im Gemeindegebiet einen über 3 Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, unter Angabe der Rasse und des Alters, der Gemeinde anzuzeigen. Mit der Anzeige erteilt der Hundehalter sein Einverständnis, dass die Kreispolizeibehörde die Gemeinde im Fall der Feststellung der Gefährlichkeit für diesen Hund informiert.


(2) Endet die Hundehaltung, so ist dies der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Wird diese Frist versäumt, so wird die Hundesteuer entgegen § 5 Abs. 3 bis zum Ende des Kalendervierteljahres erhoben, in dem die Abmeldung eingeht.


(3) Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist das der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.


(4) Eine Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, daß die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgehoben wird.


(5) Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so ist in der Anzeige nach Absatz 2 der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben.

 

§ 14 Steueraufsicht
(1) Für jeden steuerpflichtigen Hund wird aller 5 Jahre von der Gemeinde eine Hundesteuermarke ausgegeben. Für von der Hundesteuer befreite Hunde erfolgt die Ausgabe der Hundesteuermarke sobald die Anzeige erstattet und bestätigt wurde.


(2) Der Hundehalter muß die von ihm gehaltenen außerhalb des von ihm bewohnten Hauses und des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke versehen.


(3) Bis zur Ausgabe der neuen Steuermarken behalten die bisherigen Steuermarken ihre Gültigkeit.


(4) Der Hundehalter ist verpflichtet, die Hundesteuermarke in der von der Gemeinde festgelegten Frist umzutauschen.


(5) Bei Verlust einer Steuermarke wird eine Ersatzmarke ausgegeben. Hierfür werden Verwaltungskosten erhoben.
 

§ 15 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 6 Abs. 2 Ziffer 2 des SächsKAG handelt wer, seiner Anzeigepflicht nach § 13 Abs. 1 und 2 dieser Satzung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

 

(2) Gemäß § 6 Abs. 3 des SächsKAG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis 10.000,00 Euro geahndet werden.