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Unterdorf 4

04862 Mockrehna

Tel: (034244) 5740

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Kita Benutzungssatzung

gültig ab: 16.03.2019

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für Personensorgeberechtigte, die ihre Kinder in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Mockrehna im Sinne von § 1 Abs. 2 bis 4 SächsKitaG angemeldet haben.

 

§ 2 Träger, Rechtsform und Zweckbestimmung

(1) Die Kindertageseinrichtungen befinden sich in Rechtsträgerschaft der Gemeinde und werden als öffentliche Einrichtungen betrieben und unterhalten.

 

(2) Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Mockrehna sind:

  • Kindertagesstätte Audenhain
  • Kindertagesstätte Klitzschen
  • Kindertagesstätte Langenreichenbach
  • Kindertagesstätte Mockrehna
  • Kindertagesstätte Schöna
  • Horteinrichtung Mockrehna

 

(3) Die Inanspruchnahme begründet ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. In Kindertageseinrichtungen werden die Kinder auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung (Betreuungsvertrag) zwischen den Personensorgeberechtigten und der Gemeinde Mockrehna für die dort festgelegte Betreuungsdauer betreut. Änderungen der Betreuungsdauer bedürfen einer Änderung des Betreuungsvertrages. Wird die vertraglich festgelegte Betreuungsdauer kontinuierlich überschritten, ist der Betreuungsvertrag entsprechend anzupassen.

 

(4) Die in Absatz 2 aufgeführten Kindereinrichtungen verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Kindereinrichtungen ist die Bildung und Erziehung der aufgenommenen Kinder. Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Betreiben und die Unterhaltung der Kindereinrichtung verwirklicht.

 

(5) Die Kindereinrichtungen sind selbstlos tätig und verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die zur Verfügung stehenden Mittel werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet.

 

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(7) Das Vermögen der Kindereinrichtungen gemäß Absatz 2 wird durch die Gemeinde Mockrehna verwaltet und ist Bestandteil des Gemeindevermögens.

 

§ 3 Aufgaben

Die Aufgaben der Kindertageseinrichtungen bestimmen sich nach § 2 des SächsKitaG und der auf dessen Grundlage erarbeiteten Konzeption der jeweiligen Einrichtung.

 

§ 4 Aufnahmegrundsätze

(1) Entsprechend dem in den Aufnahmegrundsätzen (§ 3 SächsKitaG, § 24 SGB VIII) festgelegten Rechtsanspruch für Kinder ab einem Jahr werden Kinder in der Regel vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht und darüber hinaus mit einem bedarfsgerechten Angebot bis zur Beendigung des 4. Schuljahres (einschließlich der sich anschließenden Sommerferien) in die Kindertageseinrichtungen aufgenommen.

 

Die Aufnahme erfolgt:

  • in die Kindertagesstätte Klitzschen: für Kinder ab vollendetem 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt
  • in die Kindertagesstätten Audenhain, Langenreichenbach, Mockrehna und Schöna: für Kinder unter einem Jahr (nach Ablauf der Mutterschutzfrist) bis zum Schuleintritt
  • in die Horteinrichtung Mockrehna: Kinder ab Schuleintritt bis zur Beendigung des 4. Schuljahres

 

(2) Über die Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung entscheidet die Gemeinde Mockrehna.

 

(3) Die Kindertagestätten Audenhain, Langenreichenbach und Mockrehna sind anerkannte Integrative Einrichtungen. In diesen Einrichtungen können Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder aufgenommen werden. Die Gewährleistung der Förderung erfolgt auf Grundlage der Integrationsverordnung – IntegrVO in der jeweils gültigen Fassung.

 

(4) Die Aufnahme von Kindern erfolgt nach Unterzeichnung des Betreuungsvertrages und dessen Anlage und nach Vorlage der im § 5 Abs. 1 und 2 geforderten Bescheinigungen.

 

(5) Mit der Aufnahme erkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzung und die Beitragssatzung an.

 

§ 5 Ärztliche Untersuchung

(1) Vor der Aufnahme in die Kindertageseinrichtung haben die Erziehungsberechtigten das Kind ärztlich untersuchen zu lassen. Die Bescheinigung darüber, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen den Besuch der Einrichtung bestehen, ist der Leiterin der jeweiligen Kindertageseinrichtung bei der Aufnahme vorzulegen. Das Attest darf nicht älter als 5 Tage sein.

 

(2) Außerdem haben die Erziehungsberechtigten nachzuweisen, dass das Kind seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechend alle öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat, oder zu erklären, dass sie ihre Zustimmung zu bestimmten Schutzimpfungen nicht erteilen.

 

(3) Während des Besuchs der Kindertageseinrichtung verweist die jeweilige Leiterin auf die termingerechte Durchführung der ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen ebenso wie auf das Schließen gegebenenfalls noch bestehender Impflücken.

 

§ 6 Betreuungszeiten

(1) In den Kindereinrichtungen der Gemeinde Mockrehna werden innerhalb der Öffnungszeiten folgende Betreuungszeiten angeboten:

  • bis zu 4,5 Stunden täglich
  • von 4,5 Stunden bis 6 Stunden täglich
  • von 6 Stunden bis 9 Stunden täglich
  • in Ausnahmefällen bis 10 Stunden täglich

 

(2) In Familien, in denen ein Elternteil nicht berufstätig ist, wird die Betreuungszeit gemäß Kreistagsbeschluss Nr. 153/09 KT festgelegt auf:

  • 30 Stunden pro Woche in Krippen / Kindergärten
  • 25 Stunden pro Woche im Hort

 

Bei einer längeren Betreuung zahlen die Eltern zu dem in der Beitragssatzung festgelegten Elternbeitrag für die verkürzte Betreuungszeit zusätzlich den ungeminderten Elternbeitrag für die gewünschte Mehrbetreuungszeit.

 

Das Jugendamt übernimmt Elternbeiträge und Ermäßigungsbeiträge für Geschwisterkinder und Alleinerziehende nur im Rahmen des festgestellten Betreuungsbedarfs. Sollte eine längere als die im Beschluss festgelegte Betreuungszeit in Anspruch genommen werden, haben die Eltern die Differenzzum Elternbeitrag und den Ermäßigungsbeitrag für die höhere Betreuungszeit selbst zu tragen.

 

Ausgenommen von dieser Regelung sind Kinder,

  • deren beide Elternteile einer Berufstätigkeit/Ausbildung/Umschulung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 25 Stunden nachgehen
  • deren alleinerziehender Elternteil wöchentlich mehr als 25 Stunden beschäftigt ist
  • die Eingliederungshilfe erhalten
  • denen das Jugendamt (ASD) aus sozialpädagogischer Sicht eine 10-Stundenbetreuung in Krippe oder Kindergarten oder eine 6-Stundenbetreuung im Hort befürwortet

 

§ 7 Öffnungszeiten

(1) Die Kindertagesstätten und Horteinrichtung sind montags bis freitags entsprechend der Hausordnung der jeweiligen Kindereinrichtung geöffnet.

 

(2) Ergeben sich Änderungen der Öffnungszeiten wegen veränderten Bedarfs, erfolgt eine rechtzeitige Anhörung des Elternbeirates. Die Erziehungsberechtigten werden durch die Leiterin der Einrichtung über die Änderung informiert.

 

(3) In der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr jeden Jahres sowie zwei bis drei Wochen in den Sommermonaten und an Brückentagen können die Kindertageseinrichtungen geschlossen bleiben. Eine Schließung ist nur unter Berücksichtigung einer rechtzeitigen Bedarfsermittlung, in Abstimmung mit dem Elternbeirat und in vorheriger Absprache mit der Gemeindeverwaltung möglich. Durch den Bürgermeister wird eine schriftliche Genehmigung für die Schließung erteilt. Am 24. und 31. Dezember bleiben alle Kindertageseinrichtungen geschlossen.

 

(4) Muss eine Kindertageseinrichtung aus besonderem Anlass (z.B. durch krankheitsbedingtem Ausfall mehrerer Erzieherinnen) kurzfristig für unbestimmte Zeit geschlossen werden, informieren der Träger, ggf. auch die Leiterin oder Erzieherinnen der betreffenden Einrichtung umgehend die Erziehungsberechtigten. Bei Ausfall des gesamten Personals informiert der Träger die Erziehungsberechtigten.

 

Eine vorübergehende Schließung einer Einrichtung darf nur in Absprache und mit Genehmigung des Trägers einschließlich der Anhörung des Personalrates erfolgen.

 

(5) Der Träger bietet für die Zeit der Schließung die Möglichkeit der Betreuung der Kinder in einer anderen Kindertageseinrichtung der Gemeinde.

 

§ 8 Anmeldung, Abmeldung, Kündigung und Beendigung der Betreuung

(1) Die Anmeldung und die Abmeldung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung erfolgt schriftlich durch die Personensorgeberechtigten bei der Gemeinde Mockrehna.

 

(2) Die Anmeldung für die Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung sollte in der Regel 6 Monate vor Beginn der beabsichtigten Aufnahme des Kindes in die Einrichtung erfolgen.

 

(3) Die Abmeldung eines Kindes aus einer Kindertageseinrichtung erfolgt durch schriftliche Kündigung des Betreuungsverhältnisses. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Monatsende.

 

Eine Kündigung ausschließlich für die Ferienzeit ist ausgeschlossen.

 

(4) Einer Kündigung des Betreuungsvertrages bedarf es nicht, wenn das Kind in eine andere Kindertageseinrichtung der Gemeinde Mockrehna wechselt, ohne dass sich das Betreuungsangebot ändert. Bei einem solchen Wechsel bedarf es der Änderung des Betreuungsvertrages, die spätestens 14 Tage vor dem geplanten Wechsel erfolgt sein muss. Die neue Einrichtung tritt dabei in den bestehenden Betreuungsvertrag ein.

 

(5) Auch ohne eine Kündigung endet der Betreuungsvertrag für Kindergartenkinder mit Eintritt des Kindes in die Schule sowie für Hortkinder, wenn das Kind die 4.Klasse beendet hat. Dabei schließt das 4. Schuljahr die sich anschließenden Sommerferien ein.

 

(6) Die Gemeinde Mockrehna kann den Betreuungsvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zum Monatsende mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen kündigen.

 

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  • die Personenberechtigten mit der Zahlung des Elternbeitrages in Verzug sind, und die Höhe des rückständigen Elternbeitrages einen Monatsbetrag oder mehr beträgt,
  • im Rahmen der Betreuung festgestellt wird, dass die Betreuung in der Einrichtung für das Wohl des Kindes nicht die geeignete ist,
  • die Kindertageseinrichtung geschlossen wird.

 

§ 9 Pflichten der Erziehungsberechtigten

Für Kinder ab vollendetem 1. Lebensjahr (bzw. nach Ablauf der Mutterschutzfrist) bis zum Beginn der Schulpflicht:

 

(1) Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Kindertagesstättenpersonal und holen Sie nach Beendigung der Betreuungszeit beim Kindertagesstättenpersonal wieder ab.

 

Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder und endet mit der Übergabe der Kinder an die Erziehungsberechtigten oder an eine von ihnen beauftragte Person.

 

Auf dem Weg zur Kindertagesstätte sowie auf dem Heimweg obliegt die Aufsichtspflicht allein den Erziehungsberechtigten.

 

(2) Sollen die Kinder den Hin- und Heimweg bzw. einen Weg davon allein bewältigen, muss zuvor eine schriftliche Erklärung des Erziehungsberechtigten vorliegen. Eine telefonische Mitteilung wird nicht anerkannt. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt in diesem Fall bei der Ankunft des Kindes in der Gruppe und endet mit der Verabschiedung aus der Gruppe zum vereinbarten Zeitpunkt.

 

(3) Für das Abholen der Kinder durch Dritte ist ebenfalls eine schriftliche Mitteilung der Erziehungsberechtigten in der Kindertagesstätte zu hinterlegen. Auch in diesen Fällen wird eine telefonische Benachrichtigung nicht anerkannt.

 

Für schulpflichtige Kinder bis zur Beendigung des 4. Schuljahres (Hortkinder):

Die Aufsichtspflicht der Erzieherinnen beginnt mit der Ankunft des Kindes im Hort, frühestens mit Beginn der Öffnungszeit. Die Aufsichtspflicht der Erzieherinnen endet sobald das Kind den Hort verlässt, nach individueller schriftlicher Vereinbarung, spätestens aber mit dem Ende der Betreuungszeit.

 

Für alle Kinder in den Einrichtungen:

(4) Ist ein Kind durch Krankheit oder andere Umstände verhindert, die Kindertageseinrichtung zu besuchen, so ist die Leiterin der Einrichtung umgehend von den Erziehungsberechtigten zu informieren.

 

(5) Bei Auftreten oder Verdacht auf ansteckende Krankheiten (Krankheiten entsprechend § 34 Abs.1 des Infektionsschutzgesetzes) beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Erziehungsberechtigten zur unverzüglichen Mitteilung an die Kindertageseinrichtung verpflichtet. In diesen Fällen darf die Einrichtung erst nach Vorliegen einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung wieder besucht werden.

 

§ 10 Pflichten der Kindertagesstättenleitung

(1) Die Kindertagesstättenleitung gibt den Erziehungsberechtigten entsprechend dem Bedarf Gelegenheit zu einer Aussprache.

 

(2) Entsprechend des § 34 Abs. 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes erfolgt eine Unterrichtung der Eltern zum Umgang mit Infektionskrankheiten.

 

Treten die im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist die Kindertagesstättenleitung verpflichtet, unverzüglich den Träger der Einrichtung und gleichzeitig das Gesundheitsamt zu unterrichten und deren Weisung zu befolgen.

 

(3) Alle nicht in dieser Satzung geregelten Bedingungen, die für einen störungsfreien Betreuungsablauf in den Kindertageseinrichtungen unerlässlich sind, werden in der Hausordnung der jeweiligen Einrichtung festgelegt.

 

§ 11 Elternmitwirkung

(1) Zum Wohle der Kinder arbeiten die Mitarbeiter der jeweiligen Kindertageseinrichtung mit den Erziehungsberechtigten eng zusammen.

 

(2) Die Erziehungsberechtigten der die Einrichtung besuchenden Kinder wirken durch die Elternversammlung und den Elternbeirat bei der Erfüllung der Aufgaben der Kindertageseinrichtung mit.  

 

(3) Die Elternversammlung erörtert grundsätzlich die Kindertageseinrichtung betreffende Fragen und wählt den Elternbeirat.

 

(4) Der gewählte Elternbeirat unterstützt die Aufgaben der Kindertageseinrichtung und fördert die Zusammenarbeit der Einrichtung mit den Erziehungsberechtigten.

 

Vor wichtigen Entscheidungen ist der Elternbeirat vom Träger anzuhören. Die Anhörungsfrist beträgt in der Regel einen Monat.

 

§ 12 Versicherungen

(1) Alle Kinder, die die Kindertageseinrichtung besuchen sind Kraft Gesetzes während des Besuches der Einrichtung sowie auf dem direkten Weg dorthin und auf dem Heimweg unfallversichert.

 

Alle Unfälle, die auf dem direkten Weg von und zur Kindertageseinrichtung eintreten, sind der Kindertagesstättenleitung durch die Erziehungsberechtigten unverzüglich zu melden.

 

(2) Für Gegenstände, welche Kinder von zu Hause in die Einrichtung mitbringen (Spielzeug, Uhren, Schmuck o.ä.) wird keine Haftung übernommen.

 

§ 13 Elternbeiträge

(1) Für die Benutzung der Kindertageseinrichtung wird von den gesetzlichen Vertretern der Kinder ein Beitrag nach Maßgabe der jeweils gültigen Beitragssatzung erhoben. Die Ermäßigungsbeiträge entsprechend der Beitragssatzung richten sich nach den vom Land empfohlenen Prozentsätzen.

 

(2) Da der Elternbeitrag eine Beteiligung an den gesamten Personal- und Sachkosten der Kindertagesstätte darstellt, ist er auch während der Ferien, bei krankheitsbedingtem Fehlen und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung voll zu bezahlen.

 

In Ausnahmefällen (z.B. Kur oder Krankheit länger als 1 Monat andauernd) entscheidet der Träger auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen über eine andere Regelung.

 

(3) Für Kinder, die ausschließlich die Ferienbetreuung nutzen, wird ein befristeter Betreuungsvertrag abgeschlossen. Die Erhebung des Beitrages erfolgt nach den in der Beitragssatzung festgelegten Stundensätzen.

 

(4) Bei der Betreuung von Kindern über die vereinbarte Zeit hinaus wird lt. Beitragssatzung ein zusätzlicher Stundensatz pro angefangene Betreuungsstunde berechnet.

 

(5) In den Kindertagesstätten werden eine vollwertige warme Mittagsmahlzeit und Getränke angeboten.

 

§ 14 Inkrafttreten