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04862 Mockrehna

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Kita Beitragssatzung

gültig ab: 01.01.2019

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für Personensorgeberechtigte, deren Kinder in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Mockrehna im Sinne von § 1 Abs. 2 bis 4 SächsKitaG betreut werden.

 

§ 2 Allgemeines, Abgabenschuldner

(1) Für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Mockrehna erhebt die Gemeinde Mockrehna Elternbeiträge und weitere Entgelte.

 

Schuldner des Elternbeitrages und der weiteren Entgelte sind die Personensorgeberechtigten. Bei einer Mehrheit von Personensorgeberechtigten haften diese als Gesamtschuldner.

 

(2) Der Elternbeitrag ist für die Benutzung der Kindertageseinrichtung zu entrichten. Er wird stets für einen vollen Monat erhoben.

 

Beginnt das Betreuungsverhältnis nicht zu Beginn eines Kalendermonats, wird der Beitrag anteilig für den Rest dieses Monats erhoben.

 

Bei Wechsel eines Krippenkindes in den Kindergarten ab Vollendung des 3. Lebensjahres ist ab dem 1. des Folgemonats der Aufnahme in die höhere Altersgruppe der Kindergartenbeitrag zu entrichten. Dies gilt auch für Kinder in Mischgruppen.

 

Im Falle des Wechsels der Betreuungsart innerhalb der kommunalen Einrichtungen (Kindergarten/Hort), der nicht zum Monatsersten erfolgt, wird der Elternbeitrag für die überwiegende Betreuungsart erhoben.

 

§ 3 Höhe der Elternbeiträge und weiteren Entgelte

(1) Berechnungsgrundlage für die Elternbeiträge sind die zuletzt bekannt gemachten durchschnittlichen Betriebskosten eines Platzes je Einrichtungsart, ohne die Aufwendungen für Abschreibungen, Zinsen und Miete.

 

(2) Berechnungsgrundlage für die weiteren Entgelte sind bei der Inanspruchnahme zusätzlicher Betreuungszeiten innerhalb der Öffnungszeit der Einrichtung die zuletzt bekannt gemachten Betriebskosten, im Übrigen die tatsächlich entstehenden Aufwendungen.

 

(3) Die Höhe der zu entrichtenden Elternbeiträge und der weiteren Entgelte je Betreuungsformen und -zeiten sind in der Anlage zu dieser Satzung geregelt.

 

§ 4 Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit und Entrichtung der Elternbeiträge und weiteren Entgelte

(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte. Sie endet mit Beendigung des Betreuungsvertrages. § 8 Abs.3 und 5 der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Mockrehna gilt entsprechend.

 

Bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist ist der Beitrag für einen weiteren Monat zu zahlen.

 

(2) Die Höhe des Elternbeitrages wird im Betreuungsvertrag (einschl. Abgabebescheid) festgesetzt. Die Höhe der weiteren Entgelte werden durch Bescheid der Gemeinde Mockrehna festgesetzt.

 

(3) Der Elternbeitrag für Kinder in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Mockrehna ist jeweils am 1. Werktag eines Monats für den laufenden Monat fällig, frühestens jedoch 14 Tage nach Bekanntgabe des Abgabebescheides. Die weiteren Entgelte und die Elternbeiträge für Gastkinder werden am Ende des Monats für den abgelaufenen Monat fällig, frühestens jedoch 14 Tage nach Bekanntgabe des Abgabebescheides.

 

(4) Kommt der Beitragspflichtige trotz Mahnung mit mehr als einem Monatsbeitrag in Verzug, erlischt der Anspruch auf weitere Betreuung des Kindes in der Kindereinrichtung nach Ablauf des zweiten Monats.

 

(5) Die Gemeinde Mockrehna behält sich das Recht vor, rückständige Beiträge zwangsweise einzuziehen und unberechtigt gewährte Ermäßigungen nachzufordern.

 

§ 5 Inkrafttreten

Anlage zu § 3 der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in den Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Mockrehna

(1) Der Elternbeitrag beträgt

 

Kinderkrippe gemäß § 1 Abs. 2 SächsKitaG

Betreuungszeit bis 10 Std. /Euro bis 9 Std. /Euro bis 6Std. /Euro bis 4,5 Std. /Euro
1. Kind 233,33 210,00 140,00 105,00
2. Kind 140,00 126,00 84,00 63,00
3. Kind 46,67 42,00 28,00 21,00
4. Kind 0,00 0,00 0,00 0,00

 

Kindergarten gemäß § 1 Abs. 3 SächsKitaG

Betreuungszeit bis 10 Std. /Euro bis 9 Std. /Euro bis 6 Std. /Euro bis 4,5 Std. /Euro
1. Kind 122,22 110,00 73,33 55,00
2. Kind 73,33 66,00 44,00 33,00
3. Kind 24,44 22,00 14,67 11,00
4. Kind 0,00 0,00 0,00 0,00

 

Hort gemäß § 1 Abs. 3 SächsKitaG

Betreuungszeit bis 6 Std. /Euro bis 5 Std. Euro
1. Kind 70,00 60,00
2. Kind 42,00 36,00
3. Kind 14,00 12,00
4. Kind 0,00 0,00

 

(2) Der Elterbeitrag für Alleinerziehende beträgt

 

Kinderkrippe gemäß § 1 Abs. 2 SächsKitaG

Betreuungszeit bis 10 Std. /Euro bis 9 Std. /Euro bis 6 Std. Euro bis 4,5 Std. /Euro
1. Kind

210,00

189,00 126,00 94,00
2. Kind 116,67 105,00 70,00 52,50
3. Kind 23,33 21,00 14,00 10,50
4. Kind 0,00 0,00 0,00 0,00

 

Kindergarten gemäß §1 Abs. 3 SächsKitaG

Betreuungszeit bis 10 Std. /Euro bis 9 Std. /Euro bis 6 Std. /Euro bis 4,5 Std. /Euro
1. Kind 110,00 99,00 66,00 49,50
2. Kind 61,11 55,00 36,67 27,50
3. Kind 12,22 11,00 7,33 5,50
4. Kind 0,00 0,00 0,00 0,00

 

Hort gemäß §1 Abs. 3 SächsKitaG

Betreuungszeit bis 6 Std. /Euro bis 5 Std. /Euro
1. Kind 63,00 54,00
2. Kind 35,00 30,00
3. Kind 7,00 6,00
4. Kind 0,00 0,00

 

(3) Alle Kinder einer Familie die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besuchen, die nach den Regelungen des SächsKitaG arbeitet, unterliegen der gesetzlichen Geschwisterermäßigung.

 

Bei Besuch eines Geschwisterkindes in einer Einrichtung außerhalb des Gemeindegebietes muss dafür eine entsprechende Bescheinigung beigebracht werden.

 

(4) Für Kinder, die über die im Vertrag festgelegte Betreuungszeit innerhalb der Öffnungszeit der Einrichtung hinaus betreut werden, wird ein weiteres Entgelt pro angefangene Betreuungsstunde in Höhe von

  • Kinderkrippe 4,45 Euro
  • Kindergarten 2,05 Euro
  • Hort 1,80 Euro

erhoben.

 

Weitere Entgelte werden nur erhoben, wenn die vertraglich vereinbarte Betreuungsdauer an mehr als zwei Tagen im Monat überschritten wurde.

 

(5) Für Kinder, die nach Ablauf der Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung noch nicht abgeholt worden sind, werden die tatsächlich angefallenen Kosten erhoben.

 

(6) Ist eine Regelmäßigkeit für eine zusätzliche Betreuung des Kindes über den Betreuungsvertrag hinaus zu erkennen, wird mit den Eltern ein Änderungsvertrag für die jeweils längere Betreuungszeit lt. § 3 Satzung abgeschlossen.

 

(7) Für eine Betreuung der Kinder nach § 6 Abs. 2 der Satzung über die Benutzung der Kindereinrichtungen der Gemeinde Mockrehna wird der Elternbeitrag gesondert berechnet. Die Berechnung wird als Anlage dem Betreuungsvertrag beigefügt.

 

(8) Für Gastkinder werden Elternbeiträge entsprechend Abs. 1 und 2 erhoben. Gastkinder sind Kinder, die in Ausnahmefällen für eine tageweise Betreuung einen Gastplatz in Kindertageseinrichtungen in Anspruch nehmen, wenn in der Einrichtung freie Plätze bestehen und dadurch kein zusätzlicher Personalbedarf im Sinne von § 12 Abs. 2 SächsKitaG entsteht. Auch Kinder, die Freizeitangebote des Hortes zeitweilig nutzen wollen, sind Gastkinder.