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Unterdorf 4
04862 Mockrehna
Tel: (034244) 5740
E-Mail:
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gültig ab: 17.06.2006
§ 1 Kostenpflicht
Die Gemeinde Mockrehna erhebt für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten).
§ 2 Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
(2) Auslagen im Sinne des § 4 Abs. 1, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch Verschulden eines Beteiligten oder Dritten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Kostenhöhe
Die Höhe der Kosten richtet sich, unter Berücksichtigung der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen, nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und nach deren allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen, nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Kostenverzeichnis.
§ 4 Auslagen
(1) An Auslagen der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen werden erhoben, soweit im Kostenverzeichnis nicht Ausnahmen vorgesehen sind:
(2) Auslagen im Sinne des Absatzes 1 werden auch dann erhoben, wenn die kostenerhebende Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an die anderen Behörden, Einrichtungen oder Personen Zahlungen nicht zu leisten hat.
(3) Können nach besonderen Rechtsvorschriften Auslagen erhoben werden, die nicht näher bezeichnet sind, gilt Abs. 1 entsprechend.
§ 5 Anwendungen von Bestimmungen des SächsVwKG
Gemäß § 25 Abs. 2 SächsVwKG finden die §§ 2, 3, 4, 5, § 6 Abs. 2 S. 3, die §§ 8 bis 17, der § 19, § 20 Abs. 1 und die §§ 21 bis 23 des SächsVwKG bei der Erhebung von Kosten nach dieser Satzung entsprechend Anwendung.
Anlage 1: Kostenverzeichnis
Anlage zu § 3 der Kostensatzung der Gemeinde Mockrehna vom 21.10.1999
Siehe Kostenverzeichnis