Feld im Herbst | zur StartseiteKita Schöna | zur StartseiteWildenhain Kraxi | zur StartseiteWildenhain Angerteich | zur StartseiteAudenhain Am Schwarzen Graben | zur StartseiteBrücke in Audenhain | zur Startseite

Kontakt

Unterdorf 4

04862 Mockrehna

Tel: (034244) 5740

E-Mail:

 

Map One

Sponsoren

Sponsorenauto

Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Verwaltungskostensatzung

gültig ab: 17.06.2006


§ 1 Kostenpflicht

Die Gemeinde Mockrehna erhebt für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten).


§ 2 Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

  • wer die Amtshandlung veranlasst, im übrigen derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird,
  • wer die Kosten einer Behörde gegenüber schriftlich übernommen hat oder für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet,
  • in Rechtsbehelfsverfahren und in streitentscheidenden Verwaltungsverfahren derjenige, dem die Kosten auferlegt werden.

 

(2) Auslagen im Sinne des § 4 Abs. 1, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch Verschulden eines Beteiligten oder Dritten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

 

(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.


§ 3 Kostenhöhe

Die Höhe der Kosten richtet sich, unter Berücksichtigung der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen, nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und nach deren allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen, nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Kostenverzeichnis.


§ 4 Auslagen

(1) An Auslagen der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen werden erhoben, soweit im Kostenverzeichnis nicht Ausnahmen vorgesehen sind:

  • Entschädigungen, die Zeugen und Sachverständigen zustehen,
  • Fernsprechgebühren im Fernverkehr, Gebühren für Telekopien, Telegramm- und Fernschreibgebühren, Postgebühren für Zustellungsaufträge sowie für Einschreiben und Nachnahmeverfahren; wird durch Behördenbedienstete förmlich oder unter Einhebung von Geldbeträgen zugestellt, ist derjenige Betrag zu erheben, der bei der förmlichen Zustellung durch die Post oder Erhebung im Nachnahmeverfahren entstanden wäre;
  • die durch Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen entstehenden Aufwendungen;
  • die Reisekosten im Sinne der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Amtsstelle;
  • die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge.

 

(2) Auslagen im Sinne des Absatzes 1 werden auch dann erhoben, wenn die kostenerhebende Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an die anderen Behörden, Einrichtungen oder Personen Zahlungen nicht zu leisten hat.

 

(3) Können nach besonderen Rechtsvorschriften Auslagen erhoben werden, die nicht näher bezeichnet sind, gilt Abs. 1 entsprechend.


§ 5 Anwendungen von Bestimmungen des SächsVwKG

Gemäß § 25 Abs. 2 SächsVwKG finden die §§ 2, 3, 4, 5, § 6 Abs. 2 S. 3, die §§ 8 bis 17, der § 19, § 20 Abs. 1 und die §§ 21 bis 23 des SächsVwKG bei der Erhebung von Kosten nach dieser Satzung entsprechend Anwendung.


Anlage 1: Kostenverzeichnis


Anlage zu § 3 der Kostensatzung der Gemeinde Mockrehna vom 21.10.1999

 

Siehe Kostenverzeichnis