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04862 Mockrehna

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Polizeiverordnung

Auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 17 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (GVBI. S. 466), zuletzt geändert durch Art.4 G zur Anpassung landesrecht-licher Verjährungsvorschriften vom 08.12.2008 (SächsGVBl. S. 940), hat der Gemeinderat der Gemeinde Mockrehna auf seiner öffentlichen Sitzung am 29.11.2011 mit Beschluss Nr. 79/11/11 folgende Polizeiverordnung beschlossen:

 

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Polizeiverordnung gilt für öffentliche Straßen, Anlagen und Einrichtungen in dem gesamten Gebiet der Gemeinde Mockrehna mit den Ortsteilen Audenhain, Gräfendorf, Klitzschen, Langenreichenbach, Mockrehna, Schöna, Strelln, Wildenhain mit Torfhaus und Wildschütz.

 

§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet.


(2) Gehwege im Sinne dieser Polizeiverordnung sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Treppen und Plätze.


(3) Grün- und Erholungsanlagen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen sowie forstwirtschaftlich verwaltete kommunale, private und staatliche Wälder.


Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze.

 

Abschnitt 2
Schutz gegen Lärmbelästigung

 

§ 3 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten und dergleichen

(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht unzumutbar belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.


(2) Absatz 1 gilt nicht :

  • bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten, Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen.
  • für amtliche Durchsagen.

 

(3) Wer eine öffentliche Veranstaltung durchführen will, hat dies der Gemeindeverwaltung mindestens 3 Wochen vorher anzuzeigen.

 

§ 4 Schutz der Nachtruhe

(1) Es ist verboten, in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr die Nachtruhe anderer mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu stören.
(2) Vom Gebot des Schutzes der Nachtruhe wird für die Nacht vom 31. Dezember zum 1. Januar allgemein eine Ausnahme zugelassen.

 

§ 5 Lärm von Sport- und Spielplätzen

Öffentliche Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit von 21.00 Uhr bis 7.00 Uhr nicht benutzt werden.

 
§ 6 Lärm durch Haus- und Gartenarbeiten

(1) Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören, dürfen in der Zeit von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr ausgeführt werden.


Lärmende Arbeiten sind an Sonn- und Feiertagen untersagt.


Zu den Haus- und Gartenarbeiten gehören insbesondere der Betrieb von Bodenbearbeitungsgeräten, Verbrennungsmotoren und von Rasenmähern, das Hämmern, Sägen und Holzspalten, das Ausklopfen von Teppichen, Betten und Matratzen u. ä.


(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht für Arbeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Erwerbsgartenbaues.

 

§ 7 Lärm durch Tiere

Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.

 

§ 8 Lärm von Wertstoffcontainern

Der Einwurf von Altglas in Wertstoffcontainer ist in folgenden Zeiten untersagt:

  • 19.00 Uhr bis 6.00 Uhr
  • an Sonn- und Feiertagen.

 

Abschnitt 3:
Schutz gegen umweltschädliches Verhalten

 

§ 9 Abbrennen von offenen Feuern

(1) Für das Abbrennen von offenem Feuer ist mindestens eine Woche vorher die Genehmigung bei der Gemeindeverwaltung einzuholen.


Keiner Erlaubnis bedürfen Koch- und Grillfeuer mit trockenem unbehandeltem Holz in befestigten Feuerstätten oder mit handelsüblichen Grillmaterialien ( z.B. Grillbrikett ) in handelsüblichen Grillgeräten.


(2) Das Abbrennen von Großfeuern darf nur nach vorheriger Genehmigung durch die Gemeindeverwaltung und unter Aufsicht der Freiwilligen Feuerwehr durchgeführt werden.


(3) Generell gilt, dass bei Handlungen nach Absatz 1 bis 2 keine erheblichen Belästigungen entstehen dürfen und bei ungünstigen Witterungsverhältnissen (Smog oder ungünstige Windrichtung) das Abbrennen und Verbrennen verboten ist.

 

§ 10 Halten und Führen von Tieren

(1) Haus- und andere Tiere müssen so gehalten und beaufsichtigt werden, dass Personen, Tiere und Sachen nicht belästigt oder gefährdet werden. Die bei der landwirtschaftlichen Tierhaltung auftretenden Emissionen gelten dabei nicht als Belästigung.


(2) Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege beauftragten und geeigneten Personen haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Tiere auf öffentlichen Straßen und Anlagen nicht unbeaufsichtigt frei umherlaufen.


Geeignete ist eine Person insbesondere dann, wenn sie körperlich und geistig in der Lage ist, das zu haltende oder zu führende Tier jederzeit in ihrem Einwirkungsbereich sicher zu beherrschen, zu kontrollieren und zu dirigieren. Dies bedeutet, dass das Tier entweder durch Zuruf, Pfiff, Befehle oder Ähnliches in der Lage sein muss, jederzeit so zu gehorchen, dass keinerlei Gefährdungen oder Belästigungen von ihm ausgehen oder es angeleint sein muss.


Für Situationen, in denen Tierhalter oder die mit der Führung oder Pflege beauftragten und geeigneten Personen die Kontrolle über ihr Tier verlieren können, sind geeignete Festhaltemittel mitzuführen (z.B. Leinen, Geschirre u.a., bei Kleintieren genügt auch das Aufnehmen).


Wenn der Halter oder Führer seinen Hund frei laufend oder angeleint nicht unter Kontrolle halten kann, muss dieser bei Gefährdung oder Beschädigung von Personen, Tieren oder Sachen mit der Durchführung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens rechnen.


(3) Halter oder Führer von Tieren haben dafür zu sorgen, dass öffentliche Straßen oder Anlagen und Einrichtungen nicht durch Tiere, insbesondere deren Kot, verunreinigt werden. Dennoch herbeigeführte Verunreinigungen hat der Halter oder der mit der Führung des Tieres Beauftragte unverzüglich zu beseitigen und umweltgerecht zu entsorgen. Der Halter oder Führer von Tieren hat ein geeignetes Hilfsmittel, z.B. Papier- oder Plastiktüte oder Ähnliches, für die Aufnahme und den Transport von Verunreinigungen mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollkräften der Ortspolizeibehörde vorzuweisen. Hierzu kann der Betroffene von Kontrollkräften angehalten werden. Dies gilt nicht für landwirtschaftliche Nutztiere.


(4) Hunde und Katzen sind von öffentlich zugänglichen Kinderspielplätzen fern zu halten.

 

§ 11 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen

(1) An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Gemeindeverwaltung untersagt:

  • außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) zu plakatieren,
  • andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen (das gilt auch für bauliche und sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind),
  • Werbeschilder ohne vorherige Genehmigung anzubringen.


(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist.

 

Abschnitt 4
Bekämpfung von Ratten

 

§ 12 Anzeige- und Bekämpfungspflicht

(1) Die Eigentümer von

  • bebauten Grundstücken,
  • unbebauten sowie landwirtschaftlichen oder gärtnerisch genutzten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortschaft,
  • Lager- und Schuttplätzen, Kanalisationen, Garten- und Parkanlagen, Ufern, Wassergräben und Dämmen, Friedhöfen, sind verpflichtet, wenn sie Rattenbefall feststellen, unverzüglich der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten und eine Rattenbekämpfung nach den Vorschriften dieser Verordnung durchzuführen. Die Rattenbekämpfungsmaßnahmen sind solange zu wiederholen, bis sämtliche Ratten vertilgt sind.

 

(2) Wer die tatsächliche Gewalt über die in Abs. 1 genannten Grundstücke oder Örtlichkeiten ausübt, ist neben dem Eigentümer für die Rattenbekämpfung verantwortlich.


Er ist an Stelle des Eigentümers verantwortlich, wenn er die tatsächliche Gewalt gegen den Willen des Eigentümers ausübt.

 

§ 13 Bekämpfungsmittel

Die Anwendung von Rattenbekämpfungsmitteln richtet sich nach den dafür geltenden besonderen Vorschriften.

 

§ 14 Beseitigung von Abfallstoffen

Vor Beginn der Rattenbekämpfung sind Abfallstoffe, vor allem Küchen- und Futterabfälle, Müll und Gerümpel von allen den Ratten leicht zugänglichen Orten zu entfernen.

 

§ 15 Schutzvorkehrungen

(1) Das Gift ist so auszulegen, dass Menschen nicht gefährdet werden. Giftköder dürfen im Freien oder in unverschlossenen Räumen nicht unbedeckt und nicht ungesichert ausgelegt werden.


(2) Auf die Auslegung ist durch auffallende Warnzettel deutlich hinzuweisen.


Die Warnung muss das verwendete Präparat und den Wirkstoff nennen und für den Fall der Vergiftung von Haustieren das Gegenmittel bezeichnen.


(3) Schädlingsbekämpfungsunternehmen dürfen das Gift nur in Gegenwart eines nach § 22 Verpflichteten oder seines Beauftragten auslegen.

 

§ 16 Sonstige Vorkehrungen

Nach Beendigung der Rattenbekämpfung sind die Rattenlöcher mit einem hierzu geeigneten Mittel (Glasscheiben, Zement usw.) zu verschließen und sonstige Vorkehrungen (u. U. baulicher Art) zu treffen, die einen erneuten Rattenbefall unmöglich machen – oder soweit dies nicht möglich ist – erschweren.

 

§ 17 Duldungspflichten

Wer zur Rattenbekämpfung verpflichtet ist, hat den Beauftragten der Ortspolizeibehörde zur Feststellung des Rattenbefalls und zur Überwachung der Rattenbekämpfung das Betreten seiner Grundstücke zu gestatten und auf Verlangen Auskunft zu erteilen.


Bei einer nach § 18 allgemein angeordneten Rattenbekämpfung hat er ferner das Auslegen von Vertilgungsmitteln auf seinen Grundstücken zu dulden.

 

§ 18 Allgemeine Bekämpfungsmaßnahmen

(1)  Die Ortspolizeibehörde kann eine allgemeine Rattenbekämpfung durch die nach § 12 Verpflichteten für die ganze Gemeinde oder einen Teil des Gemeindegebietes anordnen. In der Anordnung ist der Zeitraum festzulegen, während dessen die Rattenbekämpfung durchzuführen ist.


(2) Die allgemeine Rattenbekämpfung nach Abs. 1 kann einem sachkundigen Schädlingsbekämpfungsunternehmen übertragen werden.


(3) Die Kosten der Bekämpfung haben die nach § 12 Verpflichteten zu tragen.

 

§ 19 Ausnahmen

Auf Antrag können von der Ortspolizeibehörde bei allgemein angeordneten Rattenbekämpfungsmaßnahmen solche Grundstücke von der Bekämpfung ausgenommen werden, auf denen der Verfügungsberechtigte diese durch sachkundige Personen selbst ausführen lässt.

 

Abschnitt 5:
Anbringen von Hausnummern

 

§ 20 Hausnummern

(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.


(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein.


Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes, unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.


(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie, und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten ist.

 

Abschnitt 6:
Sonstige Bestimmungen

§ 21 Gefährdung durch Bäume und Sträucher

(1) Besitzberechtigte (Nießbraucher, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Mieter und Pächter) von Grundstücken sind dafür verantwortlich, dass überhängende Äste von Sträuchern und Bäumen die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen nicht beeinträchtigen.


(2) Gehen von einem Baum oder von Heckenanpflanzungen unmittelbare Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Personen oder für Sachwerte von bedeutendem Umfang (Freileitungen der Energieversorgung, Telekom, Sichtdreiecke in Kreuzungs- und Einmündungsbereichen sowie Lichtraumprofile im Straßenbereich) aus, sind unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ohne vorherige Genehmigung zulässig.


Die Maßnahmen dürfen nicht weiter gehen, als unbedingt erforderlich.


Die Maßnahmen sind der Gemeindeverwaltung unverzüglich, spätestens am nächstfolgenden Werktag, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift anzuzeigen.

 

Abschnitt 7:
Schlussbestimmungen

 

§ 22 Zulassung von Ausnahmen

Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Gemeinde Mockrehna Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

 

§ 23 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Die Vorschriften von Bundes- und Landesgesetzen sowie bereits bestehender Verordnungen, insbesondere aus dem Sächsischen Polizeigesetz, dem Bundesimmissionsschutzgesetz, dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie dem Ersten Gesetz zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz im Freistaat Sachsen (EGAB), dem Waldgesetz, dem Sächsischen Naturschutzgesetz, dem Sächsischen Wassergesetz, dem Wasserhaushaltgesetz, der Pflanzenabfallverordnung, dem Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetz, dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen, der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz, dem Sächsischen Straßengesetz, der Straßenverkehrsordnung und dem Bundesfernstraßengesetz, dem Tierschutzgesetz, dem Tierkörperbeseitigungsgesetz sowie der Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung und über den Lärm von Sport- und Spielstätten, dem Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden, dem Gaststättengesetz, der Gaststättenverordnung und der Spielverordnung, der Sächsischen Bauordnung, dem Ordnungswidrigkeitengesetz, dem Gesetz über Versammlungen und Aufzüge, der Gefahrenstoffverordnung, dem Sprengstoffgesetz, der Sprengstoffverordnung und dem Waffengesetz bleiben durch die Regelungen in dieser Verordnung unberührt.

 

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • entgegen § 3 Abs. 1 Rundfunkgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, dass andere erheblich belästigt werden;
  • entgegen § 4 Abs. 1 die Nachtruhe anderer mehr als nach den Umständen unvermeidbar stört;
  • entgegen § 5 Sport- und Spielplätze benutzt;
  • entgegen § 6 Lärm durch Haus- und Gartenarbeiten verursacht;
  • entgegen § 7 Tiere so hält, dass andere erheblich belästigt werden;
  • entgegen § 8 Lärm durch Benutzung der Wertstoffcontainer erzeugt;
  • entgegen § 9 ohne Genehmigung offene Feuer oder Großfeuer abbrennt;
  • entgegen § 10 Abs. 1 Haus- oder andere Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass Personen, Tiere oder Sachen belästigt oder gefährdet werden;
  • entgegen § 10 Abs. 2 als Tierhalter oder mit der Führung oder Pflege beauftragte Person nicht dafür Sorge trägt, dass Tiere auf öffentlichen Straßen und Anlagen nicht unbeaufsichtigt frei umherlaufen;
  • entgegen § 10 Abs. 2 als Halter oder Führer seinen Hund frei laufend oder angeleint nicht unter Kontrolle halten kann;
  • entgegen § 10 Abs. 3 als Halter oder Führer eines Tieres deren herbeigeführte Verunreinigungen, nicht unverzüglich beseitigt und umweltgerecht entsorgt;
  • entgegen § 10 Abs. 3 als Halter oder Führer eines Tieres kein geeignetes Hilfsmittel zur Aufnahme und den Transport von Verunreinigungen mitführt und auf Verlangen den Kontrollkräften der Ortspolizeibehörde vorweist;
  • entgegen § 11 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt;
  • entgegen § 12 Abs. 1 und Abs. 2 als Verpflichteter festgestellten Rattenbefall nicht unverzüglich der Ortspolizeibehörde anzeigt und eine Rattenbekämpfung nach den Vorschriften dieser Verordnung durchführt oder die Bekämpfungsmaßnahmen nicht so lange wiederholt, bis sämtliche Ratten vertilgt sind;
  • vor Beginn der Rattenbekämpfung Abfälle entgegen § 14 nicht entfernt;
  • die Schutzvorkehrung des § 15 Abs. 1 nicht beachtet;
  • die in § 16 vorgeschriebenen Vorkehrungen nach Beendigung der Rattenbekämpfung nicht trifft;
  •  als Verpflichteter entgegen § 17 den Beauftragten der Ortspolizeibehörde zur Überwachung der Rattenbekämpfung das Betreten seiner Grundstücke nicht gestattet und auf Verlangen keine Auskunft erteilt oder bei einer nach § 18 allgemein angeordneten Rattenbekämpfung das Auslegen von Vertilgungsmitteln auf seinen Grundstücken nicht duldet;
  • entgegen § 20 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht;
  • unleserliche Hausnummernschilder entgegen § 20 Abs. 2 nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend § 20 Abs. 2 anbringt;
  • entgegen § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Sträucher und Bäume, die eine Gefahr für die Verkehrssicherheit und für die Freileitungen der Energieversorgung sowie der Telekom darstellen, nicht beschneidet;


(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 22 zugelassen worden ist.


(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 17 Abs. 2 SächsPolG und nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 1000 Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 500 Euro geahndet werden.

 

§ 25 Inkrafttreten

Diese Polizeiverordnung tritt am 01.01.2012 in Kraft.


Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung der Gemeinde Mockrehna vom 29. November 2001 außer Kraft.

 

Mockrehna, den 29.11.2011

 
Klepel
Bürgermeister

 

Anlage zur Polizeiverordnung der Gemeinde Mockrehna vom 29.11.2011

 

Erläuterung zu Sichtdreieck und Lichtraumprofil (§ 21 Abs. 2):

 Das Sichtdreieck beschreibt ein Sichtfeld, das ein Verkehrsteilnehmer zur Verfügung hat, wenn er von einer untergeordneten in eine übergeordnete Straße einbiegen will. Für das Einbiegen benötigt er eine gewisse Zeitspanne. Die Wegstrecke, die ein Fahrzeug auf der bevorrechtigten Straße innerhalb dieser Zeit zurücklegen kann, muss in jede Richtung frei überschaubar sein. Vom Standpunkt des Verkehrsteilnehmers auf der untergeordneten Straße ergibt sich durch diese Wegstrecke ein Sichtdreieck.

 

Lichtraumprofil: Der Pflanzenwuchs darf bis zu einer Höhe von 2,30 Metern nicht über den Gehweg ragen (bei Radwegen ist eine Höhe von 2,50 Metern einzuhalten). Grenzt das Grundstück direkt an eine öffentliche Straße, dürfen die Pflanzen bis zu einer Höhe von 4 Metern nicht in die Straße hineinragen. Über die gesamte Fahrbahn muss ein Lichtraum von 4,5 Metern frei bleiben.