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04862 Mockrehna

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Straßenreinigungssatzung

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345) und §§ 51 Abs. 5 und 52 Abs. 1 Nr. 12 und Abs. 2 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG) vom 21.01.1993 (SächsGVBl. S. 93) geändert durch Gesetz vom 04.07.1994 (SächsGVBl. S. 1261) hat der Gemeinderat der Gemeinde Mockrehna am 27.09.2001 folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

Den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu streuen.


§ 2 Verpflichtete

(1) Verpflichtete im Sinne dieser Satzung für die in § 1 bezeichneten Grundstücke sind Eigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff. BGB, Wohnungsberechtigte nach § 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigte, denen – abgesehen von der Wohnungsberechtigung – nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht.

 

Die Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten auch geeigneter Dritter bedienen, bleiben jedoch der Gemeinde gegenüber verantwortlich.

 

(2) Sind nach dieser Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung; sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.

 

(3) Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.

 

(4) Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen (§ 17 SächsStrG).


§ 3 Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

(1) Öffentliche Straßen sind nach § 2 SächsStrG und im Sinne dieser Satzung alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet.

 

(2) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand.

 

(3) Die Reinigungspflicht umfasst auch die Verpflichtung, die Gehwege und Überwege für Fußgänger vom Schnee zu räumen und bei Schnee und Eisglätte zu streuen.


Wenn Gehwege nicht vorhanden sind, gilt in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) als ein Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

 

(4) Erstrecken sich Parkflächen, Bänke, Pflanzungen u.ä. nahezu bis zur Grundstücksgrenze, ist der Straßenanlieger lt. § 2 für eine entsprechend breite Fläche entlang dieser Einrichtung verpflichtet.

 

(5) Gemeinsame Geh- und Radwege sind die der gemeinsamen Benutzung von Radfahrern und Fußgängern gewidmeten und durch Verkehrszeichen gekennzeichneten Flächen.

 

(6) Haben mehrere Grundstücke gemeinsam einen Zugang zur sie erschließenden Straße oder liegen sie hintereinander zur gleichen Straße, so erstrecken sich die gemeinsam zu erfüllenden Pflichten nach dieser Satzung auf den Gehweg und die weiteren in Abs. 3 bis 5 genannten Flächen, die vor den unmittelbar an die Straße angrenzenden Grundstücken liegen.


§ 4 Umfang der Reinigungspflicht, Reinigungszeit

(1) Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub.


Die Reinigungspflicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung.

 

(2) Die Gehwege und Straßen sind bei Bedarf, mindestens einmal wöchentlich vor Sonntagen sowie vor gesetzlichen Feiertagen zu reinigen.

 

(3) Besondere Umstände, hervorgerufen durch Witterungseinflüsse, Katastrophenfälle, Kohlen-, Baustoffanlieferungen, Dung-, Schutt-, Müllablagerungen usw. verpflichten zur sofortigen Reinigung.

 

(4) Bei der Reinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände, wie Frostgefahr oder ausgerufener Wassernotstand entgegenstehen.

 

(5) Die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der Kehrricht und sonstiger Unrat sind nach der Beendigung der Reinigung sofort zu beseitigen und auf geeignete Weise zu entsorgen (z.B. öffentliche Abfall- und Müllentsorgung, Kompostierung).


Kehrricht darf nicht dem Nachbarn zugeführt werden, in Straßeneinläufe oder sonstige Entwässerungsanlagen und offene Abzugsgräben geschüttet (sowie zum Verfüllen von Schlaglöchern auf Straßen, Wegen und Plätzen verwendet) werden.

 

(6) Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus – in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt – bis zur Fahrbahnmitte. Bei Eckgrundstücken ist außer dem Gehweg in Richtung Fahrbahnmitte zu reinigen.

 

(7) Oberirdische, der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienende Vorrichtungen auf der Straße müssen jederzeit von allem Unrat oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis, freigehalten werden.


§ 5 Umfang des Schneeräumens

(1) Die Gehwege sind auf solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs gewährleistet ist und insbesondere eine Begegnungsverkehr möglich ist.


Sie sind in der Regel auf einer Breite von 1,5 m zu räumen. Für jedes Hausgrundstück ist ein ausreichender Zugang zur Fahrbahn zu räumen, mindestens in einer Breite von 1,0 m.

 

(2) Alle Versorgungseinrichtungen, die vor den jeweiligen Grundstücken liegen, insbesondere die Straßeneinläufe, Hydranten, Absperrschieber von Versorgungsleitungen, Feuerwehrlöschbrunnen u.ä. sind ständig von Schnee und Eis freizuhalten.

 

(3) Der geräumte Schnee und das auftauende Eis ist auf dem restlichen Teil der Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rand der Fahrbahn, anzuhäufen.


Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßenläufe so freizuhalten, dass das Schmelzwasser abziehen kann.

 

(4) Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist.

 

(5) Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Geräumter Schnee oder auftauendes Eis dürfen nicht dem Nachbarn zugeführt werden.


§ 6 Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege und die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei der Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benutzt werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf die nach § 5 Abs. 1 zu räumenden Flächen.

 

(2) Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material, wie Sand und Splitt zu verwenden.


§ 7 Zeiten für das Schneeräumen und Beseitigen von Schnee- und Eisglätte

Die Gehwege und sonstige in § 3 genannten Flächen müssen werktags bis 07.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 09.00 Uhr geräumt und bestreut sein.


Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist nach Möglichkeit, bei Bedarf auch wiederholt zu räumen und zu streuen.


Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.


§ 8 Ausnahmen

Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straßen können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohles die Durchführung der Reinigung den Verpflichteten nicht zugemutet werden kann.


§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 52 SächsStrG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen aus § 1 nicht erfüllt, insbesondere

  • Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in § 4 reinigt
  • Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in den §§ 5 und 7 räumt
  • bei Schnee- und Eisglätte Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in den §§ 6 und 7 streut.

 

(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 52 Abs. 2 SächsStrG und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro (1000 DM)geahndet werden.


§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege der

  • ehemaligen Gemeinde Mockrehna vom 22.06.95
  • ehemaligen Gemeinde Schöna vom 24.04.97
  • ehemaligen Gemeinde Strelln vom 13.06.95
  • ehemaligen Gemeinde Wildenhain vom 15.03.93
  • ehemaligen Gemeinde Wildschütz vom 22.10.92, geändert durch Satzung vom 22.04.93 außer Kraft.

 

Mockrehna, den 27.09.2001
Rülke
Bürgermeister