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04862 Mockrehna

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Entschädigungssatzung der FFW

Aufgrund von § 4 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 und 4 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), in Verbindung mit Abschnitt 8 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. August 2015 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist und der Sächsischen Feuerwehrverordnung vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. August 2012 (SächsGVBl. S. 458) geändert worden ist hat der Gemeinderat der Gemeinde Mockrehna in seiner Sitzung am 11.12.2018 die folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Aufwandsentschädigung

(1) Die Entschädigung beträgt monatlich für

  • den Gemeindewehrleiter 80,00 €
  • den Stellvertreter des Gemeindewehrleiters 40,00 €
  • die Ortswehrleiter 60,00 €
  • die Stellvertreter des Ortswehrleiters 40,00 €
  • die Gerätewarte der Ortsfeuerwehren, die Atemschutzgerätewarte den Gerätewart für den Digitalfunk sowie den Betreuer für Handyalarmierung 40,00 €
  • die Jugendfeuerwehrwarte 40,00 €
  • die Stellvertreter der Jugendfeuerwehrwarte 20,00 € (für jeweils nur einen Stellvertreter)

 

(2) Die Zahlung der Entschädigung erfolgt halbjährlich, jeweils zum 30.06. und 31.12. des Jahres.

 

(3) In Monaten, in denen der Aufwandsentschädigungsanspruch nicht für den vollen Kalendermonat besteht, wird die Entschädigung für jeden Tag in Form eines Dreißigstels des Monatsbetrages der Entschädigung nach Abs. 1 berechnet.

 

§ 2 Lohnfortzahlung, Verdienstausfall

(1) Dem privaten Arbeitgeber ist im Zusammenhang mit § 61 Abs. 3 SächsBRKG auf Antrag von der Gemeinde zu erstatten:

  • das Arbeitsentgelt oder Dienstbezüge einschließlich Nebenleistungen (Beiträge zur Sozialversicherung) und Zulagen,
  • das Arbeitsentgelt, das er einem Arbeitnehmer, der Feuerwehrdienst leistet, auf Grund gesetzlicher Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weitergewährt, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Feuerwehrdienst oder Katastrophenschutz zurückzuführen ist.

 

(2) Beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr können auf Antrag von der Gemeinde Ersatz des ihnen entstandenen Verdienstausfalls infolge von Einsätzen, Einsatzübungen sowie der Aus- und Fortbildung während der üblichen Arbeitszeit verlangen.

 

§ 3 Auslagenersatz

Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und Helfer im Katastrophenschutz erhalten auf Antrag die durch die Ausübung des Dienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehenden notwendigen Auslagen ersetzt.

 

§4 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Mockrehna vom 09.05.2017 außer Kraft.

 

Mockrehna, 11.12.2018

Klepel
Bürgermeister