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Unterdorf 4

04862 Mockrehna

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Wasserwehrsatzung

Aufgrund von § 102 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 21. Juli 1998 (SächsGVB1. S. 393), geändert durch Gesetze vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl.S. 398), vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, ber. 2001 S. 97), vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426) und vom 18.Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453) und der §§ 4 Abs. 1 S. 2, 10 Abs. 4 und 124 Absatz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGem0) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 86) hat der Gemeinderat der Gemeinde Mockrehna mit Beschluss vom 23.10.2003 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Gemeinde Mockrehna richtet einen Wasserwehrdienst ein.

 

(2) Wasserwehr im Sinne dieser Satzung schließt alle Maßnahmen ein, zu denen die Gemeinde nach § 101 SächsWG verpflichtet ist.

 

(3) Maßnahmen der Wasserwehr sind geboten, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind.


§ 2 Aufgaben des Wasserwehrdienstes

(1) Die Gemeinde trifft zur Abwehr von Gefahren durch Hochwasser und Eisgang die erforderlichen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen (Wasserwehrdienst) . Sie hält technische Mittel (insbesondere Hochwasser – Materiallager) bereit , klärt die Bevölkerung über Hochwassergefahren auf und warnt entsprechend der festgelegten Alarm- und Einsatzpläne .

 

(2) Kontrolldienst
Durchführung periodischer Kontrollen der Gräben, Bäche und Teiche insbesondere des Schwarzen Grabens in Schöna, Audenhain und Klitzschen, des Heidelbaches in Langenreichenbach, des Wildschützgrabens und der Teiche in Wildschütz sowie der Roten Furth im Bereich Gräfendorf und Klitzschen.

 

(3) Aufgaben

  • Beseitigung von Abflusshindernissen
  • vorbeugende Sicherungsmaßnahmen an Gefahrenstellen und Beseitigung örtlicher Gefährdungen und Schäden
  • Anforderung, Vorbereitung und Bereitstellung von Kräften und Mitteln zur Hochwasserabwehr

 

(4) Der Bürgermeister hat für die Alarmierung und den Einsatz einen Hochwasseralarm- und Einsatzplan zu erstellen und jährlich oder aus konkretem Anlass fortzuschreiben. Die Fortschreibung ist den in dem Plan genannten Personen bekanntzugeben.

 

(5) Die Gemeindeverwaltung stellt darüber hinaus einen Organisationsplan für den Wasserwehrdienst auf, der mindestens folgende Angaben enthält:

  • die Beschreibung und Bezeichnung der Deich- und Flussabschnitte, der Anlagen;
  • den Verantwortlichen, seinen Stellvertreter und die zugeteilten Wachen;
  • die Art der Alarmierung;
  • den Versammlungsort;
  • die Ablösung und Versorgung;
  • die Lagerorte der Hochwasserbekämpfungsmittel;
  • die Nachrichtenübermittlung;

Der Organisationsplan ist öffentlich bekannt zu machen.

 

(6) Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung, die im Einsatzfall Aufgaben des Wasserwehrdienstes wahrnehmen, nehmen an Fortbildungsmaßnahmen und an Übungen teil.


§ 3 Zuständigkeit

(1) Zur Abwehr von Gefahren durch Hochwasser und Eisgang im Gemeindegebiet ist der Bürgermeister zuständig. Er ruft den Einsatzfall für den Wasserwehrdienst aus und bestimmt den Leiter des Einsatzes. Er kann diese Aufgabe auf einen Dritten übertragen. Über eingeleitete Maßnahmen wird die Untere Wasserbehörde umgehend informiert.

 

(2) Der Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Gemeinde am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisungen des Bürgermeisters die Maßnahmen der Wasserwehr am Einsatzort.


§ 4 Verfahren zur Aufstellung des Wasserwehrdienstes

(1) Der Bürgermeister kann zu Maßnahmen der Wasserwehr heranziehen:

  • die Freiwillige Feuerwehr Mockrehna,
  • Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung,

 

und bei der Erfüllung vordringlicher Aufgaben in Notfällen, wenn die eigenen Mittel der Gemeinde hierfür nicht ausreichen

  • die Einwohner und
  • die Grundstücksbesitzer und Gewerbetreibenden gem. § 10 Abs. 3 SächsGemO

 

Bei der Auswahl der in Absatz 1 Buchstabe b) bis d) genannten Personen orientiert er sich an der zur Gefahrenabwehr voraussichtlich erforderlichen Personalstärke des Wasserwehrdienstes. Die Herangezogenen bilden die Wasserwehr.

 

(2) Die zur Dienstleistung im Wasserwehrdienst heranzuziehenden Personen nach Absatz 1 Buchst. b) bis d) sollen einen Bescheid des Bürgermeisters erhalten, der folgendes enthalten muss:

  • Beginn und Ende der Dienstpflicht,
  • Art der Dienstpflicht i.S.d. § 5 Abs. 1
  • Versammlungsort im Falle der Alarmierung,
  • die während des Dienstes in der Wasserwehr zu beachtenden Pflichten.


Der Bescheid soll für sofort vollziehbar erklärt werden und außerdem eine Belehrung über die Folge von Zuwiderhandlungen gegen die Satzung und den Heranziehungsbescheid sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

 

(3) Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer jünger als 16 Jahre ist oder wer durch sie eine unzumutbare gesundheitliche Schädigung befürchten oder übergeordnete Pflichten verletzen müsste. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen zur Hilfeleistung nur außerhalb der Gefahrenzone herangezogen werden.

 

(4) Handlungen der nach Absatz 1 zu Maßnahmen der Wasserwehr herangezogen oder von Personen, die mit Einverständnis der Gemeinde unaufgefordert Hilfe leisten, werden der Gemeinde zugerechnet. Die Hilfe leistenden Personen unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Einsatzes der Weisungsbefugnis des Bürgermeisters oder der von ihm beauftragten Person (§ 102 Absatz 2 Satz 3 SächsWG).


§ 5 Heranziehung / sonstige Befugnisse

(1) Die nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) und d) herangezogenen Personen können verpflichtet werden, mitzuarbeiten (Handdienste) und / oder Transportleistungen (Spanndienste) zu erbringen. Eine Stellvertretung ist zulässig. Bei Handdiensten kann das Mitbringen von geeigneten Geräten, bei Spanndiensten das Bereitstellen von geeigneten Fahrzeugen und Treibstoffen verlangt werden.

 

(2) Für die Inanspruchnahme der Fahrzeuge, Transportmittel und Gerätschaften leisten die Gemeinde den Eigentümern und Besitzern auf Antrag Entschädigung.

 

(3) Die nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) und d) Herangezogenen können beantragen, ihre Pflichten (Hand- und / oder Spanndienste) gegen Zahlung eines angemessenen Geldbetrages abzulösen. Die Gemeindeverwaltung kann die Ablösung in Geld zurückweisen, wenn die Mitwirkung auf keine andere Weise, auch nicht durch bezahlte Arbeitskräfte, erbracht werden kann. Die Höhe der Ablöse richtet sich nach den zu erwartenden Ausfallkosten, die die Gemeinde hätte, wenn die festgesetzten Verpflichtungen durch bezahlte Arbeitskräfte oder Transportunternehmen erfüllt werden müssten.

 

(4) Die Vollstreckung der Heranziehung zu den Pflichten nach Absatz 1 richtet sich nach dem Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SächsVwVG) vom 17. Juli 1992 (SächsGVBI. S. 327), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 1999 (SächsGVBl. S. 505).

 

(5) Für Schäden an beweglichen und unbeweglichen Sachen, die durch Maßnahmen der Wasserwehr verursacht wurden, leistet die Gemeinde eine angemessene Entschädigung, soweit der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.


Die Gemeinde haftet nicht, soweit der Schaden durch Maßnahmen verursacht worden ist, die zum Schutz der Person, der Hausgenossen oder des Vermögens der Geschädigten getroffen worden sind. Ein entgangener Gewinn wird nicht ersetzt.

 

(6) Wer ein Hochwasserereignis bemerkt, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, ist verpflichtet, unverzüglich die Gemeindeverwaltung zu benachrichtigen.


§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • trotz seiner Heranziehung nach § 4 seiner Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 nicht nachkommt;
  • seiner Pflicht nach § 5 Abs. 6 nicht nachkommt, unverzüglich die Gemeindeverwaltung zu benachrichtigen.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 50.000 Euro geahndet werden.

 

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Gemeinden.


§ 7 Weitere Maßnahmen

Durch den Bürgermeister können weiter konkrete Maßnahmen zur Vorbeugung und zur Abwehr von Gefahren durch Hochwasser und Eisgang festgelegt werden.


§ 8 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Mockrehna, den 23.10.2003
Rülke
Bürgermeister