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Bekanntmachungssatzung

Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. März 2014 (SächsGVBl S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. April 2014 (GVBl. S. 234, 237) i. V. m. der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren über die Form kommunaler Bekanntmachungen (Kommunalbekanntmachungsverordnung – KomBekVO) vom 19. Dezember 1997 (SächsGVBl S.19) hat der Gemeinderat auf seiner öffentlichen Sitzung am 26.05.2015 folgende Satzung beschlossen.

 

§ 1 Öffentliche Bekanntmachung

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Mockrehna erfolgen, soweit keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen bestehen, durch das Einrücken in das „Amtsblatt der Gemeinde Mockrehna“.

 

Als Tag der Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag des Amtsblattes.

 

(2) Der Tag der Veröffentlichung ist auf dem Original der jeweiligen Bekanntmachung urkundlich zu vermerken.

 

§ 2 Ersatzbekanntmachung

Sind Pläne, Karten oder andere zeichnerische Darstellungen Bestandteil einer Satzung, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienstzeiten in der Gemeindeverwaltung Mockrehna, Unterdorf 4, 04862 Mockrehna niedergelegt werden.

 

Hierauf muss in der Satzung hingewiesen werden. Der wesentliche Inhalt der niedergelegten Teile muss mit Worten umschrieben werden.

 

§ 3 Ortsübliche Bekanntmachung/Bekanntgabe

(1) Die in den gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen ortsüblichen Bekanntmachungen erfolgen, sofern bundes- oder landesrechtlich nicht anderes bestimmt ist, durch das Einrücken in das „Amtsblatt der Gemeinde Mockrehna“.

 

Als Tag der Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag des Amtsblattes.

 

(2) Der Tag der Veröffentlichung ist auf dem Original der jeweiligen Bekanntmachung urkundlich zu vermerken.

 

§ 4 Notbekanntmachung

Kann die in §§ 1 – 3 vorgeschriebene Bekanntmachungsform wegen besonderer nicht vorhersehbarer Umstände nicht eingehalten werden, so erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch Veröffentlichung in der „Torgauer Zeitung“ und in der „Leipziger Volkszeitung“.

 

Sobald die Umstände es zulassen, ist die Bekanntmachung nach der in den §§ 1 – 3 vorgeschriebenen Formen zu wiederholen.

 

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntmachung (Bekanntmachungssatzung) der Gemeinde Mockrehna vom 24.03.2009 außer Kraft.

 

Mockrehna, den 26. Mai 2015

Klepel
Bürgermeister