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Hauptsatzung der Gemeinde Mockrehna

Auf Grund von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Gemeinde Mockrehna in seiner öffentlichen Sitzung am 12.12.2023 mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder nachstehende Hauptsatzung beschlossen:

 

 

Abschnitt I

 

Organe der Gemeinde

 

§ 1

Organe der Gemeinde

 

Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.

 

Abschnitt II

 

Gemeinderat

 

§ 2

Rechtsstellung und Aufgaben

 

(1) Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde. Er führt die Bezeichnung Gemeinderat. Der Gemeinderat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.

 

(2) Der Gemeinderat entscheidet über Einstellung, Beförderung und Entlassung von leitenden Beschäftigten. Der Gemeinderat entscheidet weiterhin über Einstellung, Beförderung und Entlassung von Beschäftigten. Ausgenommen sind befristete Arbeitsverhältnisse bis zu einem Jahr.

 

§ 3

Zusammensetzung des Gemeinderates

 

(1) Der Gemeinderat besteht aus den Gemeinderäten und dem Bürgermeister als 

Vorsitzenden.

 

(2) Nach dem Stand vom 30.06.2023 beträgt die Einwohnerzahl der Gemeinde Mockrehna 5.034. Die Zahl der Gemeinderäte wird gemäß § 29 Abs. 3 SächsGemO auf 18 festgelegt.

 

Abschnitt III

 

Ausschüsse des Gemeinderates 

 

§ 4

Beschließende Ausschüsse und deren Aufgaben

 

(1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:

 

  1. der Verwaltungsausschuss

  2. der Technische Ausschuss

 

(2) Jeder dieser Ausschüsse besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und 8 weiteren Mitgliedern des Gemeinderates. Der Gemeinderat bestellt die Mitglieder und deren Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte.

 

(3) Den beschließenden Ausschüssen werden die in den §§ 5 und 6 bezeichneten Aufgabengebiete zur Erledigung übertragen. Innerhalb ihres Geschäftskreises sind die beschließenden Ausschüsse zuständig für:

 

  1. die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, soweit der Betrag im Einzelfall mehr als 10.000,00 Euro, aber nicht mehr als 40.000,00 Euro beträgt.

 

  1. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als 5.000,00 Euro, aber nicht mehr als 10.000,00 Euro im Einzelfall.

 

Die vorgenannten Wertgrenzen beziehen sich jeweils auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag.

 

(4) Ergibt sich, dass eine Angelegenheit für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist, kann ein Fünftel aller Mitglieder eines beschließenden Ausschusses verlangen, dass diese Angelegenheit dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreitet wird. Lehnt der Gemeinderat eine Behandlung ab, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss.

 

(5) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat nach § 41 Abs. 2 SächsGemO vorbehalten ist, sollen den beschließenden Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabengebietes zur Vorberatung überwiesen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 5

Aufgaben des Verwaltungsausschusses

 

(1) Die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:

 

  1. allgemeine Personalangelegenheiten, allgemeine Verwaltungsangelegenheiten,

  2. Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabenangelegenheiten,

  3. Schulangelegenheiten, Angelegenheiten nach dem Kindertagesstättengesetz,

  4. soziale und kulturelle Angelegenheiten,

  5. Gesundheitsangelegenheiten,

  6. Marktangelegenheiten,

  7. Verwaltung der gemeindlichen Liegenschaften einschließlich der

            Waldbewirtschaftung, Jagd, Fischerei und Weide,

       8.  Feuerlöschwesen sowie Katastrophen- und Zivilschutz,

       9.   Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten,

      10.  Sport-, Spiel-, Bade-, Freizeiteinrichtungen, Park- und Gartenanlagen.

 

(2) Innerhalb des vorgenannten Geschäftskreises entscheidet der Verwaltungsausschuss über:

 

  1. die Stundung von Forderungen von mehr als 6 Monaten bis 12 Monaten und von mehr als 5.000 Euro in unbeschränkter Höhe, von mehr als 12 Monaten und von mehr als  5.000,00 Euro bis zu einem Höchstbetrag von  50.000,00 Euro.

  2. den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde oder Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall mehr als 1.000,00 Euro, aber nicht mehr als 10.000,00 Euro beträgt,

  3. die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstückseigenen Rechten, wenn der Wert mehr als 1.000,00 Euro, aber nicht mehr als 5.000,00 Euro im Einzelfall beträgt,

  4. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von mehr als 1.000,00 Euro, aber nicht mehr als 10.000,00 Euro im Einzelfall, bei der Vermietung gemeindeeigener Wohnungen in unbeschränkter Höhe,

  5. die Veräußerung von beweglichem Vermögen von mehr als 2.000,00 Euro, aber nicht mehr als 15.000,00 Euro im Einzelfall.

 

 

§ 6

Aufgaben des Technischen Ausschusses

 

(1) Die Zuständigkeit des Technischen Ausschusses umfasst folgende   

     Aufgabengebiete:

 

            1. Bauleitplanung und Bauwesen (Hoch- und Tiefbau, Vermessung),

            2. Versorgung und Entsorgung

            3. Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Straßen, Bauhof, Fuhrpark

            4. Verkehrswesen,

            5. technische Verwaltung gemeindeeigener Gebäude,

            6. Umweltschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung.

 

(2) Innerhalb des vorgenannten Geschäftskreises entscheidet der Technische 

     Ausschuss über:

 

            1. die Erklärung des Einvernehmens der Gemeinde bei der Entscheidung über

 

            a) die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre,

            b) die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen

                von Festsetzungen des Bebauungsplanes,

            c) die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines

                Bebauungsplanes,

            d) Bauanträge, die für die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde von

                grundsätzlicher Bedeutung oder von besonderer Wichtigkeit sind 

                (z.B. Firmenansiedlung, Wohnblöcke). Alle anderen Bauanträge werden

                im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ortschaftsrat als Angelegenheit der

                laufenden Verwaltung bearbeitet. Der Technische Ausschuss wird über die

                bearbeiteten Bauanträge (Stellungnahmen) informiert.

            e) Zulassung von Vorhaben im Außenbereich;

 

            2. die Entscheidung über die Ausführung eines Bauvorhabens (Baubeschluss)

                und die Genehmigung der Bauunterlagen, die Vergabe der Lieferungen und 

                Leistungen für die Bauausführung (Vergabebeschluss) sowie die 

                Anerkennung der Schlussabrechnung (Abrechnungsbeschluss) bei 

                voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von nicht mehr als 

                35.000,00 Euro im Einzelfall;

 

            3. die Erteilung von Genehmigungen und Zwischenbescheiden für Vorhaben 

                und Rechtsvorgänge nach dem zweiten Kapitel des Baugesetzbuches 

                (Städtebauordnung). 

 

 

Abschnitt IV

 

Bürgermeister

 

§ 7

Rechtsstellung des Bürgermeisters

 

(1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates und Leiter der Gemeindeverwaltung. Er vertritt die Gemeinde.

 

(2) Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Seine Amtszeit beträgt 7 Jahre.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 8

Aufgaben des Bürgermeisters

 

 (1) Der Bürgermeister ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Gemeindeverwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Er erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben.

 

(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:

 

  1. die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 10.000,00 Euro im Einzelfall,

  2. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 5.000,00 Euro im Einzelfall,

  3. die Einstellung, Beförderung und Entlassung von Beschäftigten, die Einstellung und Entlassung von Aushilfsangestellten, Auszubildenden, Freiwilligendienstleistenden, Praktikanten und anderen in der Ausbildung stehenden Personen sowie Angestellten und Arbeitern in ABM, soweit nicht der Gemeinderat darüber entscheidet (§ 2 Abs.2),

  4. die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu 6 Monaten in unbeschränkter Höhe, von mehr als 6 Monaten und bis zu einem Höchstbetrag von 5.000,00 Euro ,

  5. den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 1.000 Euro beträgt,

  6. die Veräußerung und dingliche Belastung, der Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten im Wert bis zu 1.000,00 Euro im Einzelfall, 

  7. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 1.000,00 Euro im Einzelfall,

  8. die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 2.000,00 Euro im Einzelfall,

  9. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 2.500,00 Euro nicht übersteigen.

     

 

§ 9

Stellvertretung des Bürgermeisters

 

Der Gemeinderat bestellt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Bürgermeisters. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 10

Gleichstellungsbeauftragte

 

(1) Der Bürgermeister bestellt eine/einen Gleichstellungsbeauftragte/n. Die/der Gleichstellungsbeauftragte erfüllt ihre/seine Aufgaben im Ehrenamt.

 

(2) Aufgabe der/des Gleichstellungsbeauftragten ist es, in der Gemeinde auf die

Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Männer und Frauen (Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes) hinzuwirken. Dazu gehört insbesondere

 

            die Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit von Gemeindevertretern 

            und Gemeindeverwaltung sowie

 

            die Mitwirkung an Maßnahmen der Gemeindeverwaltung, die die Gleichstellung 

            von Männern und Frauen in der Gemeinde berühren.

 

(3) Die/Der Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung ihrer/seiner Tätigkeit unabhängig und kann an den Sitzungen des Gemeinderates sowie der für ihren/seinen Aufgabenbereich zuständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. Der Bürgermeister hat die/den Gleichstellungsbeauftragten über geplante Maßnahmen gem. Abs. 2 rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.

 

 

Abschnitt V

 

Mitwirkung der Bürgerschaft

 

§ 11

Einwohnerversammlung

 

Eine Einwohnerversammlung gemäß § 22 SächsGemO ist anzuberaumen, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens 10 v. H. der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.

 

§ 12

Bürgerbegehren

 

Die Durchführung eines Bürgerentscheids nach § 25 SächsGemO kann schriftlich von Bürgern beantragt werden (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss mindestens von 10 v. H. der Bürger der Gemeinde unterzeichnet sein.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abschnitt VI

 

Ortschaftsverfassung

 

§ 13

Ortschaftsverfassung

 

(1) In folgenden Ortsteilen wird die Ortschaftsverfassung eingeführt:

 

            Ortsteil Audenhain

            Ortsteil Klitzschen

            Ortsteil Langenreichenbach

            Ortsteil Mockrehna mit Gräfendorf

            Ortsteil Schöna

            Ortsteil Strelln

            Ortsteil Wildenhain

            Ortsteil Wildschütz

 

(2) Für die vorgenannten Ortsteile wird jeweils ein Ortschaftsrat gebildet und ein ehrenamtlich tätiger Ortsvorsteher bestellt.

 

Die Zahl der Mitglieder in den Ortschaftsräten beträgt in Abhängigkeit von der Einwohnerzahl in den Ortsteilen

 

                        bis zu                             500 Einwohnern                              5

                        bis zu                          1.000 Einwohnern                              6

                        mit mehr als                1.000 Einwohnern                              7.

 

Daraus ergibt sich die Anzahl der Mitglieder in den Ortschaftsräten wie folgt:

 

                        Ortsteil Audenhain                            6 Mitglieder

                        Ortsteil Klitzschen                             5 Mitglieder

                        Ortsteil Langenreichenbach               6 Mitglieder

                        Ortsteil Mockrehna                            7 Mitglieder

                        Ortsteil Schöna                                  5 Mitglieder

                        Ortsteil Strelln                                    5 Mitglieder

                        Ortsteil Wildenhain                            5 Mitglieder

                        Ortsteil Wildschütz                            5 Mitglieder

 

 

(3) Den Ortschaftsräten werden über den in § 67 Abs. 1 SächsGemO genannten Angelegenheiten hinaus folgende weitere Aufgaben zur dauernden Erledigung übertragen:

 

            1. Vorberatung von die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten vor der 

                Entscheidung durch die Ausschüsse oder den Gemeinderat über:

 

1.1 Vermögens- und die Grundstücksangelegenheiten für die in der      Ortschaft gelegenen gemeindeeigenen Grundstücke,

1.2 Feuerwehrangelegenheiten sowie Katastrophen- und Zivilschutz der          Ortschaft,

 

            2. Wohnungsanträge für die in der Ortschaft gelegenen       

                gemeindeeigenen Mietwohnungen vor Entscheidung durch den Bürgermeister. 

 

(4) Bürgerentscheide und Bürgerbegehren gem. §§ 24, 25 SächsGemO können auch in den Ortsteilen, in denen die Ortschaftsverfassung eingeführt ist, durchgeführt werden.

 

 

Abschnitt VII

 

Schlussbestimmungen

 

§ 14

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Mockrehna vom 06.11.2018 außer Kraft.

 

 

Mockrehna, den 12.12.2023

 

 

 

 

 

Klepel

Bürgermeister                                                            ( Siegel )