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Unterdorf 4

04862 Mockrehna

Tel: (034244) 5740

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Friedhofssatzung

gültig ab: 01.01.2022


I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Mockrehna gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Trauerfeierhallen: Gräfendorf, Klitzschen, Mockrehna (Zehnweg), Strelln, Wildenhain und für die Trauerfeierhallen auf den Friedhöfen in Audenhain (Oderaudenhain), Langenreichenbach und Schöna.

 

§ 2 Leitung und Verwaltung

(1) Die in § 1 genannten Friedhöfe und Feierhallen sind Eigentum bzw. Miteigentum (Wildenhain) der Gemeinde Mockrehna und stehen in der Trägerschaft der Gemeindeverwaltung Mockrehna.

 

(2) Leitung und Aufsicht obliegen der Gemeindeverwaltung Mockrehna, nachfolgend als Friedhofsverwaltung bezeichnet.

 

(3) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofssatzung und den allgemeinen rechtlichen Vorschriften.

 

(4) Aufsichtsbehörde ist die Gemeindeverwaltung Mockrehna.

 

(5) Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden werden hierdurch nicht berührt.

 

§ 3 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Mockrehna.

 

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die bei Ihrem Tode Einwohner der Gemeinde Mockrehna waren, ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben (z. B. durch Bestimmung eines Grabnutzungsberechtigten) oder ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 SächsBestG zu bestatten sind.

 

(3) Die Bestattung anderer Personen ist mit vorheriger Zustimmung der Gemeindeverwaltung möglich.

 

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Das Betreten der Friedhöfe ist allgemein – mit Ausnahme des Betretens bei kirchlichen Veranstaltungen - im gesamten Jahr von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gestattet. Maßgeblich sind im Zweifel die kalendarischen Zeitangaben.

 

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhöfe vorübergehend untersagen.

 

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen.

 

(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

 

(3) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,

  • die Wege mit Fahrzeugen aller Art (auch Fahrrädern) und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskatern) zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, Handkarren, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und Fahrzeuge der von der Gemeinde beauftragten Firmen oder Personen, sowie der Bestattungshäuser und Steinmetze zur Ausübung ihrer Tätigkeit,
  • Waren aller Art, insbesondere Blumen oder Kränze, sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder dafür zu werben,
  • an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Handlungen auszuführen,
  • Druckschriften ohne Genehmigung zu verteilen, es sei denn sie dienen der Durchführung von Trauerfeiern,
  • Friedhofsabfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
  • Abfälle, die keine Friedhofsabfälle sind, auf den Friedhöfen zu entsorgen,
  • Abfälle, die bei Arbeiten von Gewerbetreibenden auf dem Friedhof anfallen, auf den Friedhöfen zu entsorgen,
  • den Friedhof, seine Einrichtungen, Anlagen oder Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen oder Hecken zu übersteigen sowie Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,
  • zu lärmen, zu spielen oder zu rauchen,
  • Tiere mitzubringen, ausgenommen Behindertenbegleithunde,
  • Unkrautbekämpfungsmittel zu verwenden, ausgenommen sind Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind; hier ist die Verwendung nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen möglich,
  • ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Gemeindeverwaltung gewerbsmäßig Film-, Ton-, Videoaufnahmen zu erstellen oder zu verwerten.

 

(4) Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und deren Ordnung vereinbar sind.

 

Genehmigungen sind rechtzeitig, spätestens 12 Werktage vorher, bei der Friedhofsverwaltung einzuholen.

 

(5) Die Tätigkeit Gewerbetreibender auf dem Friedhof beschränkt sich auf die Zeit von 7.00 bis 17.00 Uhr, werktags.


Dienstleistungserbringer mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Das Verfahren für Dienstleistungserbringer im Sinne von Art. 4 EU-Dienstleistungsrichtlinie kann auch über den einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaats Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (GVBl. S. 446), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaats Sachsen (SächsVwVfG) und den §§ 71 a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) abgewickelt werden.

 

(6) Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung/ Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind rechtzeitig, spätestens 12 Werktage vorher, anzumelden.

 

§ 6 Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der vom Gemeinderat beschlossenen Gebührensatzung erhoben.

 

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anmeldung von Bestattungen und Terminbestimmungen

(1) Erd- und Feuerbestattungen innerhalb des Geltungsbereichs der Friedhofssatzung sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bzw. nach Beauftragung eines Bestattungsunternehmens bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

 

(2) Bei der Anmeldung sind die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen, insbesondere die Sterbeurkunde, vorzulegen. Bei Urnenbeisetzungen ist außerdem die Einäscherungsbescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage der Anmeldung beizufügen bzw. umgehend nach Erhalt nachzureichen.

 

(3) Sofern der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit litt oder Bedenken wegen des Zustandes Leiche bestehen, ist dieses bei der Anmeldung bzw. umgehend nach Bekanntwerden anzugeben.

 

(4) Die Bestattung in eine bereits vorhandene Wahlgrabstätte bedarf der Zustimmung des Nutzungsberechtigten. Das Nutzungsrecht ist nachzuweisen.

 

(5) Die Art der Grabstätte ist bei der Anmeldung festzulegen.

 

(6) Den Zeitpunkt der Bestattungen legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen unter Beachtung der Bestattungsfristen gemäß § 19 Sächsisches Bestattungsgesetz fest.

 

(7) Bestattungen, Beisetzungen und Trauerfeiern finden in der Regel werktags statt.

 

§ 8 Särge und Urnen

(1) Särge sollen im Allgemeinen nicht länger als 2,05 m und nicht höher als 0,80 m und im Mittelmaß nicht breiter als 0,70 m sein.


Eine Überschreitung der Größen um 10 % ist möglich. Für größere Särge ist die vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen.

 

(2) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen müssen aus umweltgerecht abbaubarem Material bestehen.

 

(3) Es dürfen nur Aschekapseln und Überurnen aus umweltgerecht abbaubarem Material verwendet werden. Die Friedhofsverwaltung kann vom Bestatter eine Unbedenklichkeitserklärung für die von ihm verwendeten Materialien fordern.

 

§ 9 Ruhezeiten

(1) Die Mindestruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.

 

(2) Bei Leichen und Aschen Fehl- und Totgeborener sowie von Kindern, die vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, beträgt die Mindestruhezeit 10 Jahre.

 

(3)Gemäß § 6 Abs. 6 Sächsisches Bestattungsgesetz gelten die Ruhezeiten nicht für bei Inkrafttreten des Sächsischen Bestattungsgesetzes bereits beigesetzte Personen.

 

§ 10 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden erst nach Zuweisung der Grabstelle und grundsätzlich auf Veranlassung des Friedhofsträgers durch die Bestattungsinstitute ausgehoben und wieder verfüllt.

 

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel)

  • bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m,
  • bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

 

(3) Die Gräber für Leichenbestattungen müssen durch mindestens 0,30 m starke Erdwälle voneinander getrennt sein.

 

(4) Bei Wahlgrabstätten hat der Nutzungsberechtigte vor der Beisetzung Grabzubehör zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder sonstiges Grabzubehör entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu tragen.

 

(5) Beim Ausheben von Gräbern aufgefundene Grabmale, Fundamente oder sonstiges Grabzubehör werden durch den Friedhofsträger oder einen von ihm Beauftragten entfernt.

 

(6) Werden beim Ausheben eines Grabes Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und als Bestattungsstätte für Leichen für die erforderliche Zeit zu sperren.

 

§ 11 Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

 

(2) Ausgrabungen oder Umbettungen von Leichen bedürfen einer schriftlichen Genehmigung des Gesundheitsamtes.

 

(3) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen oder Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen Vorschriften, der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers.


Die Zustimmung wird bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erteilt.

 

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte.

 

(5) Alle Ausgrabungen und Umbettungen werden durch ein vom Antragsteller beauftragtes Bestattungsunternehmen durchgeführt.

 

(6) Der Friedhofsträger bestimmt - gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt - den Zeitpunkt der Ausgrabung bzw. Umbettung.

 

(7) Für die Zeit der Umbettung bzw. Ausgrabung ist der Friedhof zu schließen.

 

(8) Bei Umbettungen werden Gebühren laut Gebührensatzung erhoben.

 

(9) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

 

(10) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

 

IV. Feierhallen und Trauerfeiern

§ 12 Feierhalle

(1) Die Feierhallen können zur Aufbahrung und für Trauerfeiern, Gottesdienste, Gedenkfeiern oder ähnliche Veranstaltungen genutzt werden.

 

(2) Ort, Zeitpunkt und Dauer der Benutzung der Feierhallen werden vom Friedhofsträger im Einvernehmen mit dem Antragsteller bzw. dem in seinem Auftrag handelnden Dritten (z. B. Bestattungsunternehmen) festgelegt und genehmigt.

 

(3) Die Benutzung der Feierhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

 

(4) Trauerfeiern sind so abzuhalten, dass das sittliche Empfinden der Allgemeinheit oder das religiöse Empfinden der Kirchen oder der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften oder ihrer Mitglieder nicht verletzt wird.

 

V. Grabstätten

§ 13 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

 

(2) Verfügungsberechtigter im Sinne dieser Satzung ist bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der Empfänger oder Inhaber der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte oder dessen Rechtsnachfolger.

 

Nutzungsberechtigter ist bei der ersten Belegung einer Grabstelle grundsätzlich derjenige, der die Bestattung anmeldet. Der Verfügungsberechtigte ist Träger der Nutzungsrechte.

 

(3) Die Änderung der Anschrift und des Namens von Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten sind der Friedhofsverwaltung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

 

(4) Die Grabstätten werden unterschieden in

  • Grabstätten, die in Verantwortung des Friedhofsträgers gepflegt werden:
    • Reihengrabstätten (Erdbestattungen) in Rasenlage mit liegender Grabplatte auf dem Friedhof Mockrehna,
    • Urnenreihengrabstätten in Rasenlage mit liegender Grabplatte auf dem Friedhof Wildenhain,
    • Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage mit liegender Grabplatte auf dem Friedhof Mockrehna,
    • Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage mit Nummernstein auf dem Friedhof Mockrehna,
    • Urnenwahlgrabstätten als Rondell mit liegender Grabplatte auf den Friedhöfen Mockrehna und Strelln,
    • teilanonyme Urnengemeinschaftsanlage in Rasenlage mit zentralem Gedenkstein auf dem Friedhof Strelln,
    • Ehrengrabstätten,
    • Urnengemeinschaftsanlage in Rasenlage mit liegender Grabplatte auf dem Friedhof Klitzschen

 

  • Grabstätten, die in Verantwortung des Nutzungsberechtigten gepflegt werden:
    • Wahlgrabstätten (Erdbestattungen) als Einzel-, Doppel-- oder mehrstellige Grabstätten,
    • Urnenwahlgrabstätten.

 

(5) Es besteht kein Anspruch darauf, auf jedem Friedhof der Gemeinde Mockrehna das gesamte Angebot an Grabstellen zugewiesen zu bekommen.

 

(6) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Mit der Auswahl der Grabart bestimmt der Antragsteller, ob die Gestaltung und Pflege durch ihn oder den Friedhofsträger erfolgt. Die Gestaltungsvorschriften dieser Satzung sind einzuhalten.

 

(7) Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet der Friedhofsträger.

 

§ 14 Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten (in Rasenlage)

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Grabstätten zur Beisetzung von Aschen verstorbener Personen (Urnenreihengrabstätten). Sie werden der Reihe nach belegt und nur im Bestattungsfall für die Dauer der Ruhezeit vergeben.


Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich. Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.

 

(2) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte wird eine Bestätigung mit Angabe der genauen Lage der Grabstätte erteilt.

 

(3) Reihengrabstätten (Einzelgräber für Erdbestattungen) und Urnenreihengrabstätten werden auf einem Grabfeld als einheitliche Rasenfläche angelegt. Die Anlage und Pflege erfolgt grundsätzlich durch den Friedhofsträger, welcher über die Gestaltung bestimmt.

 

(4) Auf der Grabstelle ist auf Kosten und Veranlassung des Verfügungsberechtigten ein Grabmal entsprechend § 27 Abs. 4 anzubringen.

 

(5) Das Bepflanzen oder das Belegen der Grabstelle oder Grabplatte ist nicht gestattet. Anlässlich der Bestattung dürfen jedoch Gebinde und Blumen abgelegt werden, welche durch den Verfügungsberechtigten oder dessen Beauftragten innerhalb von 2 Wochen nach der Beisetzung abzuräumen sind.

 

(6) Reihengrabstätten für Erdbestattungen befinden sich nur auf dem Friedhof Mockrehna. In jeder Reihengrabstätte für Erdbestattungen darf nur eine Leiche bestattet werden. Eine Nachbelegung ist nicht möglich.

 

(7) Urnenreihengrabstätten befinden sich nur auf dem Friedhof Wildenhain. In jeder Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne bestattet werden.

 

Eine Nachbelegung ist nicht möglich.

 

(8) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird sechs Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

 

§ 15 Wahlgrabstätten - Allgemeine Regelungen

(1) Folgende Wahlgrabstätten stehen zur Verfügung:

  • Wahlgrabstätten (Erdbestattungen) als Einzel-, Doppel-- oder mehrstellige Grabstätte,
  • Urnenwahlgrabstätten,
  • Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage mit liegender Grabplatte auf dem Friedhof Mockrehna,
  • Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage mit Nummernstein auf dem Friedhof Mockrehna,
  • Urnenwahlgrabstätten als Rondell mit liegender Grabplatte auf den Friedhöfen Mockrehna und Strelln.

 

(2) Wahlgrabstätten (Erdbestattungen) sind Grabstätten für Leichen - Urnenwahlgrabstätten für Aschen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht verliehen wird. Die Lage der Grabstätte wird grundsätzlich durch die Friedhofsverwaltung bestimmt. Dabei können Wünsche des Antragstellers berücksichtigt werden, außer bei Beisetzungen in Grabstätten, die durch den Friedhofsträger gepflegt werden.

 

(3) In Verbindung mit einem Bestattungsfall wird die Dauer der Nutzung entsprechend der gesetzlichen Mindestruhefristen festgesetzt (Nutzungszeit).

 

(4) Ein Nutzungsrecht kann auch ohne Bestattungsfall erworben werden. Dabei wird das Nutzungsrecht für fünf Jahre verliehen und kann auf Antrag verlängert werden.

 

(5) Der Vergabe von Nutzungsrechten an Grabstätten geht die schriftliche Anerkennung dieser Satzung voraus.

 

(6) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtes enthält, ausgestellt.

 

(7) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

 

(8) Das Nutzungsrecht kann mehrmals für jeweils 5 Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte verlängert werden. Die Verlängerung erfolgt auf Antrag zu den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und die zu zahlenden Gebühren.

 

(9) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweils Nutzungsberechtigte vorher schriftlich hingewiesen. Falls er nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, erfolgt der Hinweis durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von sechs Monaten.

 

(10) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen und den Friedhofsträger darüber unterrichten. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht an den für die Beisetzung des Nutzungsberechtigten Verantwortlichen in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge über. Der Übergang bedarf der Zustimmung des Verantwortlichen. Stimmt kein Verantwortlicher zu, so geht das Nutzungsrecht auf den bzw. die Erben über.

 

(11) Der jeweils Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht bereits zu Lebzeiten auf eine Person seiner Wahl mit deren Einverständnis übertragen. Der Rechtsnachfolger hat beim Friedhofsträger das Nutzungsrecht unter Vorlage eines Nachweises unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

 

(12) Der jeweils Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Verfügungsrecht und das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden.

 

(13) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

 

§ 16 Wahlgrabstätten (Erdbestattungen) als Einzel-, Doppel- oder mehrstellige Grabstätten

(1) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen werden als ein-, zwei- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.

 

(2) In jeder Wahlgrabstätte dürfen eine Leiche und zusätzlich maximal 4 Urnen bestattet werden.

 

(3) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. Der Nutzungsberechtigte kann entweder die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder einen Dritten damit beauftragen. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.

 

§ 17 Urnenwahlgrabstätten

(1) In jeder Urnenwahlgrabstätte dürfen unbeschadet anderer Vorschriften in der Satzung insgesamt maximal 4 Urnen bestattet werden.

 

(2) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich unbeschadet anderer Vorschriften in der Satzung die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. Der Nutzungsberechtigte kann entweder die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder einen Dritten damit beauftragen. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.

 

§ 18 Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage mit liegender Grabplatte auf dem Friedhof Mockrehna

(1) Auf dem Friedhof Mockrehna steht ein Grabfeld für Urnenwahlgräber in Rasenlage zur Verfügung.

 

(2) Auf der Grabstelle ist durch den Nutzungsberechtigten ein liegendes Grabmal entsprechend § 27 Abs. 4 anzubringen.

 

(3) Die Urnenwahlgräber in Rasenlage werden als einheitliche Rasenfläche angelegt. Die Anlage und Pflege erfolgt durch den Friedhofsträger, welcher über die Gestaltung bestimmt, ausgenommen davon ist die Anbringung des Grabmals.

 

(4) Das Bepflanzen oder das Belegen der Grabstelle oder Grabplatte ist nicht gestattet. Anlässlich der Bestattung dürfen jedoch Gebinde und Blumen abgelegt werden, welche durch den Antragsteller oder dessen Beauftragten innerhalb von 2 Wochen nach der Beisetzung abzuräumen sind.

 

In jeder Urnenwahlgrabstätte dürfen unbeschadet anderer Vorschriften in der Satzung insgesamt maximal 4 Urnen bestattet werden.

 

§ 19 Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage mit Nummernstein auf dem Friedhof Mockrehna

(1) Auf dem Friedhof Mockrehna befindet ein Grabfeld für Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage mit Nummernstein (ehemals „anonyme Ruhestätte“/“Urnengemeinschaftsstätte“).

 

(2) Die Urnenwahlgräber werden auf einem Grabfeld als einheitliche Rasenfläche mit einer zentralen Ablagefläche für Kränze und Blumen angelegt. Die Anlage und Pflege erfolgt durch den Friedhofsträger, welcher über die Gestaltung bestimmt.

 

(3) Auf der Grabstelle wird in Verantwortung des Friedhofsträgers lediglich ein Nummernstein angebracht. Die Nummer der Beisetzungsstelle ist der Friedhofsverwaltung sowie dem Nutzungsberechtigten und dessen Rechtsnachfolger bekannt. Andere Personen erhalten keine Auskunft über die Nummer der Beisetzungsstelle.

 

(4) Das Bepflanzen oder das Belegen außerhalb der zentralen Ablagestelle ist nicht gestattet. Anlässlich einer Beisetzung dürfen jedoch kleine Gebinde und Blumen abgelegt werden, welche durch den Nutzungsberechtigten oder dessen Beauftragten innerhalb von 2 Wochen nach der Beisetzung abzuräumen sind.

 

(5) In jeder Urnenwahlgrabstätte in Rasenlage mit Nummernstein dürfen insgesamt maximal 3 Urnen bestattet werden.

 

§ 20 Urnenwahlgrabstätten als Rondell auf den Friedhöfen Mockrehna und Strelln

(1) Auf den Friedhöfen Mockrehna und Strelln stehen Urnengemeinschaftsanlagen zur Verfügung.

 

(2)Die Urnengemeinschaftsanlage wird als bepflanztes Rondell angelegt. Die Anlage und Pflege erfolgt durch den Friedhofsträger, welcher über die Gestaltung bestimmt, ausgenommen davon ist die Anbringung des Grabmals.

 

(3) Auf der Grabstelle ist durch den Nutzungsberechtigten ein Grabmal entsprechend § 27 Abs. 4 anzubringen.

 

(4) Das Bepflanzen oder das Belegen der Grabstelle ist nicht gestattet. Anlässlich der Bestattung dürfen jedoch Gebinde und Blumen abgelegt werden, welche durch den Nutzungsberechtigten oder dessen Beauftragten innerhalb von 2 Wochen nach der Beisetzung abzuräumen sind.
Auf der Grabplatte dürfen kleine Gebinde, Sträuße und Ähnliches abgelegt werden.

 

(5) Die Aschen werden - mit Ausnahme von Nachbelegungen - der Reihe nach beigesetzt.

 

(6) In jeder Grabstättedürfen insgesamt maximal 2 Urnen bestattet werden.

 

§ 21 Teilanonyme Urnengemeinschaftsanlage in Rasenlage auf dem Friedhof Strelln

(1) Auf dem Friedhof Strelln steht eine teilanonyme Urnengemeinschaftsanlage zur Verfügung.

 

(2) Die Urnengemeinschaftsanlage wird als einheitliche Rasenfläche mit einer zentralen Ablagefläche für Kränze und Blumen angelegt. Die Anlage und Pflege erfolgt durch den Friedhofsträger, welcher über die Gestaltung bestimmt.

 

(3) Die Aschen werden der Reihe nach ohne Kennzeichnung beigesetzt. Auf einem zentralen Gedenkstein wird durch den Friedhofsträger eine Beschriftung mit dem Ruf- und Nachnamen sowie Geburts- und Sterbejahr der beigesetzten Personen angebracht.

 

(4) Das Bepflanzen oder das Belegen außerhalb der zentralen Ablagestelle ist nicht gestattet. Anlässlich der Beisetzung einer Urne dürfen jedoch kleine Gebinde und Blumen abgelegt werden, welche durch den Antragsteller oder dessen Beauftragten innerhalb von 2 Wochen nach der Beisetzung abzuräumen sind.

 

(5) In jeder Grabstätte darf nur eine Urne bestattet werden. Eine Nachbelegung ist nicht möglich.

 

(6) Um- und Ausbettungen aus diesen Grabstätten finden grundsätzlich nicht statt.

 

§ 21 a Urnengemeinschaftsanlage in Rasenlage mit liegender Grabplatte auf dem Friedhof Klitzschen

(1) Auf dem Friedhof Klitzschen steht eine Urnengemeinschaftsanlage zur Verfügung.

 

(2) Die Urnengemeinschaftsanlage wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Die Anlage und Pflege erfolgt durch den Friedhofsträger, welcher über die Gestaltung bestimmt.

 

(3) Die Aschen werden der Reihe nach beigesetzt. Auf jeder Grabstätte wird durch den Friedhofsträger eine Grabplatte mit dem Ruf- und Nachnamen sowie Geburts- und Sterbejahr der beigesetzten Person angebracht.

 

(4) Das Bepflanzen oder das Belegen der Grabstelle oder Grabplatte ist nicht gestattet. Anlässlich der Bestattung dürfen jedoch Gebinde und Blumen abgelegt werden, welche durch den Antragsteller oder dessen Beauftragten innerhalb von 2 Wochen nach der Beisetzung abzuräumen sind.

 

(5) In jeder Grabstätte darf nur eine Urne bestattet werden. Eine Nachbelegung ist nicht möglich.

 

(6) Um- und Ausbettungen aus diesen Grabstätten sind grundsätzlich nicht möglich.

 

§ 22 Ehrengrabstätten, Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

(1) Die Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde Mockrehna.

 

(2) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft bleiben dauernd bestehen. Verpflichtungen zu diesen Grabstätten werden durch bundes- und landesrechtliche Vorschriften geregelt.

 

(3) Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten der Gemeinde Mockrehna dürfen nur mit Zustimmung des Gemeinderates verändert oder eingeebnet werden.

 

(4) Ein eingeschränktes Pflege- und Gestaltungsrecht kann an Vereine, Institutionen, Körperschaften, Organisationen oder Einzelpersonen vergeben werden.

 

§ 23 Herrichten und Pflege der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung entsprechend dieser Satzung hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck.

 

(2) Die Herrichtung und Pflege der Wahlgrabstätten (ein-, zwei-, mehrstellig) und der nicht vom Friedhofsträger zu pflegenden Urnenwahlgrabstätten hat unter Berücksichtigung folgender Maßgaben zu erfolgen. Im Einzelfall sind die Größen den örtlichen Gegebenheiten anzupassen.

  • Der Abstand zwischen den Grabreihen beträgt 1,00 m. Zwischen den Gräbern ist ein Abstand von 0,80 m einzuhalten.
  • Nicht zugelassen sind Bäume, Sträucher, Hecken und Pflanzen, die
    • die Höhe von 0,40 m überschreiten,
    • über die in Absatz 3 genannte Grabbegrenzung hinaus wachsen oder
    • sich im Wurzelbereich so ausdehnen, dass Nachbargrabstätten, Wege oder Anlagen beeinträchtigt werden können.
  • Der Nutzungsberechtigte ist zur Pflege der Flächen rund um das Grab herum, jeweils bis zur Hälfte der nächsten vorhandenen Grabstelle verpflichtet. Sollte die Grabstätte am Ende einer Grabreihe liegen oder das Nachbargrab nicht belegt sein, so gilt Satz 1 sinngemäß. Die Pflege beschränkt sich auf das Entfernen von Unkraut und das Harken.
  • Außerhalb der in Absatz 3 genannten Maße ist eine Bepflanzung oder Belegung mit Grabausstattung, Grabschmuck, Blumenschalen oder Ähnlichem nicht erlaubt. Alles, was außerhalb dieser Fläche angelegt ist, ist zu entfernen.

 

(3) Es gelten grundsätzlich folgende Größen für Grabstätten:
Im Einzelfall sind die Größen der Grabstätten den örtlichen Gegebenheiten anzupassen.

  • Für Wahlgrabstätten i. S. § 16 als Einzelgräber gelten folgende Größen:
    • Länge: 2,20 m
    • Breite: 0,80 m.
  • Für Wahlgrabstätten i. S. § 16 als Doppelgräber gelten folgende Größen:
    • Länge: 2,20 m
    • Breite: 2,00 m.
  • Für Wahlgrabstätten i. S. § 16 als mehrstellig Gräber gelten folgende Größen:
    • Länge: 2,20 m
    • Breite: entsprechende Vervielfältigung.
  • Für Urnenwahlgrabstätten i. S. § 17 und § 18 gelten folgende Größen:
    • Länge: 1,20 m
    • Breite: 0,60 m.
  • Für Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage mit Nummernstein (Mockrehna) i. S. § 19 gelten folgende Größen:
    • Abstand der Nummernsteine in der Reihe: 0,60 m
    • Reihenabstand der Nummernsteine:1,20 m.
  • Für Urnenreihengrabstätten in Rasenlage (Wildenhain) i. S. § 14 gelten folgende Maße:
    • Länge:0,60 m
    • Breite:0,60 m
    • Abstand in der Reihe:0,00 m
    • Abstand zwischen den Reihen:0,00 m
  • Für Reihengrabstätten (Erdbestattung) Mockrehna i. S. § 14 gilt:
    • Länge:2,20 m
    • Breite:0,80 m
    • Abstand in der Reihe:0,00 m
    • Abstand zwischen den Reihen:0,00 m
  • Für Gräber auf der teilanonymen Urnengemeinschaftsanlage (Strelln) i. S. § 21 gelten folgende Maße:
    • Länge:0,40 m
    • Breite:0,40 m
    • Abstand in der Reihe:0,00 m
    • Abstand zwischen den Reihen:0,00 m

 

(4)Die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

 

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

 

(6) Grabeinfassungen sind erlaubt.

 

§ 24 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb von 3 Monaten in Ordnung zu bringen.

 

(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein 6wöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

 

(3) Bleibt die Aufforderung oder die Bekanntmachung bzw. der Hinweis 3 Monate lang unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten

  • die Grabstätte in Ordnung bringen lassen oder
  • die Grabstätte abräumen und einebnen lassen.

 

§ 25 Entfernen von Grabstätten und Grabmalen

(1) Die Ruhezeiten nach § 9 sind einzuhalten.

 

(2) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.


Die Grabstelle ist bis zum Ablauf der gesetzlichen Mindestruhezeit weiterhin durch den Grabverantwortlichen zu pflegen.

 

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind Grabmale, sonstige bauliche Anlagen, Grabausstattungen und sämtliche Bepflanzungen in einer Frist von 3 Monaten zu entfernen. Die Entfernung ist spätestens 2 Wochen vorher beim Friedhofsträger anzuzeigen, um gegebenenfalls über eine weitere Aufstellung des Grabmals an geeigneter Stelle auf dem Friedhof zu entscheiden. Bei Wahlgrabstätten (Erdbestattung) und Urnenwahlgrabstätten, die in Verantwortung des Nutzungsberechtigten gepflegt werden, ist die Fläche danach mit Erde aufzufüllen, zu ebnen und zu verdichten.


Weiterhin ist Gras anzusäen und nach Bedarf zu gießen, bis das Gras angewachsen ist. Ausnahmen kann die Friedhofsverwaltung entsprechend der örtlichen Gegebenheiten zulassen.

 

(4) Wird die Verpflichtung nach Absatz 3 trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann diese im Wege der Ersatzvornahme nach dem Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 10. September 2003 in der jeweils geltenden Fassung tätig werden. Werden das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen nicht binnen 3 Monaten nach Fristende abgeholt, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über. Die Kosten hat der Verantwortliche zu tragen.

 

(5) Nicht verfallene Urnen sind durch ein Bestattungsunternehmen zu entnehmen und können auf Antrag der Hinterbliebenen auf einem gesonderten Platz auf dem Friedhof beigesetzt werden.

 

VI. Grabmale

§ 26 Zustimmungserfordernis zur Errichtung und Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers.

 

(2) Dem Antrag ist ein Entwurf des Grabmales mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe über das verwendete Material und seiner Bearbeitung beizufügen.

 

(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. verändert worden sind.

 

§ 27 Gestaltung von Grabmalen/Grabeinfassungen

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind so zu gestalten, dass sie der Würde des Ortes entsprechen.

 

(2) Grabmale dürfen eine Höhe von 1,30 m bei Urnengräbern und 1,85 m bei Erdbestattungsgräbern nicht überschreiten (gemessen von der gewachsenen Erdoberfläche).


Die Breite des Grabmales darf die Breite der Grabstelle nach § 23 Abs. 3 nicht übersteigen.

 

(3) Die Außenmaße der Grabeinfassungen richten sich nach den Grabgrößen entsprechend § 23 Abs. 3.

 

(4) Die Grabmale für Reihen- und Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage und Urnenwahlgrabstätten als Rondell müssen in ihrer Gestaltung den nachfolgenden Anforderungen entsprechen:

  • Es sind nur liegend waagerechte Grabmale ohne Fundament zugelassen.
  • Es ist Granit mit polierter Oberfläche zu verwenden. Die Farbe ist freigestellt.
  • Die Steine haben eine Breite und Länge von je 0,40 m und eine Mindeststärke von 0,12 m.
  • Es ist leicht vertiefte Schrift zu verwenden.
  • Die Steine sind soweit waagerecht in die Erde einzulassen, dass sie mit der Erdoberkante abschließen.
  • Für Urnenreihengräber in Wildenhain gilt außerdem:
  • Die Grabplatte muss mindestens den Namen und Rufnamen der beigesetzten Person enthalten und ist in der Mitte des Grabes (Größe nach § 23 Abs.3) zu platzieren.
  • Für Reihengräber (Erdbestattung) in Mockrehna gilt außerdem:
  • Die Lage ist so auszurichten, dass die Oberseite (Kopfende) 20 cm von der oberen Begrenzung des Grabes entfernt ist und eine einheitliche Flucht mit allen Seiten dieser Reihe ergibt. In der Breite ist sie mittig auszurichten (Größe nach § 23 Abs. 3).

 

(5) Die Gestaltung der Grabmale der teilanonymen Ruhestätte auf dem Friedhof Strelln, auf der Urnenwahlgrabstätte in Rasenlage mit Nummernstein in Mockrehna sowie auf der Urnengemeinschaftsanlage in Rasenlage mit liegender Grabplatte auf dem Friedhof Klitzschen obliegt der Friedhofsverwaltung.

 

§ 28 Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Grabmale sind nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

 

(2) Für sonstige bauliche Anlagen gilt Absatz 1 entsprechend.

 

§ 29 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen sind durch den Verantwortlichen dauernd in einem ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu halten.

 

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung haftet der Verantwortliche für dadurch entstehende Schäden.

 

(3) Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten des Verantwortlichen, ohne dessen vorherige Benachrichtigung, geeignete Sicherungsmaßnahmen im Sinne des sächsischen Polizeigesetzes treffen (z. B. Umlegen von Grabmalen). Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, auf Kosten des Verantwortlichen die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.

 

(4) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

 

(5) Der Friedhofsträger überprüft entsprechend der jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschriften unabhängig von Absatz 1 die Standsicherheit der Grabmale.

 

§ 30 Schutz wertvoller Grabmale

(1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die für die Eigenart des Friedhofs von Bedeutung sind, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers.

 

(2) Grabmale, die den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen, können gegebenenfalls an anderer Stelle aufgestellt werden.

 

VII. Schlussbestimmungen

§ 31 Alte Rechte

Vor Inkrafttreten dieser Satzung errichtete Grabstätten genießen Bestandsschutz in der ursprünglich genehmigten Form.

 

§ 32 Übergangsbestimmungen

(1) Die in der Friedhofssatzung vom 25.10.2001 verwendeten Begriffe für die Grabarten werden an die Sach- und Rechtslage angepasst. Es ergeben sich folgenden Änderungen:

  • Reiheneinzelgräber heißen Wahlgräber (Erdbestattung), einstellig - Einzelgrab.
  • Reihendoppelgräber heißen Wahlgräber (Erdbestattung), zweistellig - Doppelgrab
  • Reihenurnengräber heißen Urnenwahlgräber.
  • Grabstätten auf der anonymen Ruhestätte (nur in Mockrehna) heißen Urnenwahlgräber in Rasenlage mit Nummernstein.

 

(2) Nutzungsberechtigter bei Wahlgrabstätten, die vor Inkrafttreten dieser Satzung bestanden, ist derjenige, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung Empfänger des letzten Gebührenbescheides bzw. dessen Rechtsnachfolger ist. Dies gilt nicht, wenn dem Friedhofsträger eine schriftliche Übertragung des Nutzungsrechtes an eine andere Person vorliegt.

 

§ 33 Ausnahmen

Der Friedhofsträger kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Regelungen dieser Satzung erteilen.

 

§ 34 Haftungsbeschränkung

Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen.

 

§ 35 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrigkeiten werden auf der Grundlage des § 124 Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen geahndet.

 

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
  • gegen die Bestimmungen des § 5 verstößt,
  • Bestattungen nicht entsprechend den Bestimmungen des § 7 anmeldet,
  • Gräber nicht entsprechend den Bestimmungen des § 10 herstellt,
  • Ausgrabungen und Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt, § 11,
  • bei Vorliegen einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche die Feierhalle trotz Untersagung nutzt, § 12 Abs. 3,
  • Trauerfeiern nicht entsprechend § 12 Abs. 4 abhält,
  • entgegen §§ 14 Abs. 5, 18 Abs. 4, 19 Abs. 4, 20 Abs. 4, § 21 Abs. 4 Pflanzen, Gebinde, Blumen oder sonstige Gegenstände anbringt oder nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Beisetzung entfernt,
  • Grabstätten oder Anlagen nicht entsprechend § 23 herrichtet und pflegt,
  • Grabstätten vernachlässigt (§ 24),
  • Grabmale oder Grabstätten entgegen der Vorschriften § 25 entfernt,
  • Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung errichtet oder verändert, § 26,
  • die Bestimmungen über die Gestaltung von Grabmalen oder -einfassungen nicht einhält (§ 27) oder
  • Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand hält, §§ 28, 29.

 

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 1000 EUR geahndet werden.

 

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36, Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Gemeinde Mockrehna.

 

§ 36 Inkrafttreten

 

 

Klepel
Bürgermeister (Siegel)

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Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):

 

Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

 

Dies gilt nicht, wenn

  • die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  • Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  • vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    • die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    • die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.


Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.