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Unterdorf 4

04862 Mockrehna

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Sondernutzungssatzung

Satzung über die Erteilung von Erlaubnissen für die Sondernutzung und die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten in der Gemeinde Mockrehna (Sondernutzungs- und Sondernutzungsgebührensatzung).

 

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S.345), den §§ 18 und 22 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93) zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261) und dem § 8 Bundesfernstraßengesetz ( FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.04.1994 (BGBl. S. 854), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 1997 (BGBl. S. 1452) hat der Gemeinderat der Gemeinde Mockrehna in seiner Sitzung am 27.09.2001 folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für Gemeindestraßen einschließlich öffentlicher Wege und Plätze sowie für Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen im Gebiet der Gemeinde Mockrehna.

 

(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören der Straßenkörper, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen, entsprechend § 2 Abs. 2 SächsStrG und § 1 Abs. 4 FStrG.


§ 2 Besondere Benutzung, Erlaubnispflicht

(1) Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf der Gebrauch der in § 1 genannten Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Gemeinde Mockrehna.


Sondernutzungen sind erst nach schriftlicher Erteilung und nur im festgelegtem Umfang der Erlaubnis zulässig.


Darüber hinaus darf die Sondernutzung erst nach Vorliegen anderer erforderlicher Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bestimmungen ausgeübt werden.

 

(2) Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder Änderung der Sondernutzung.

 

(3) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung der Straße richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn die Benutzung den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt (§ 23 Abs. 1 SächsStrG und § 8 Abs. 10 FStrG).


§ 3 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen

(1) Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen sind insbesondere

  • das Aufstellen von Stühlen und Tischen auf dem Gehweg vor Gaststätten sowie dekoratives oder abgrenzendes Zubehör von Imbissständen, Zelten und ähnlichen Anlagen zum Zweck des Verkaufs von Waren oder Speisen;
  • in den Straßenraum mehr als nur geringfügig hineinragende Teile baulicher Anlagen über 50 cm wie insbesondere Sonnenschutzdächer (Markisen) und Vordächer;
  • das Aufstellen von Baubuden, Bauzäunen, Gerüsten, Schuttrutschen, das Aufstellen von Arbeitswagen, Baumaschinen und – geräten, die Lagerung von Bauschutt oder sonstigen Gegenständen;
  • die vorübergehende Herstellung von Gehwegüberfahrten oder anderen Grundstückszufahrten mit mehr als 5 m Breite bei Baumaßnahmen (Baustellenzufahrten);
  • das Anbringen von Druckwerken und Werbematerialien sowie das Aufstellen und Anbringen von Plakaten und Plakatträgern, sowie das verteilen von Werbeschriften von Tischen oder Ständern aus;
  • das Abstellen von Fahrzeugen und Anhängern zum Zwecke der Vermietung oder des Verkaufs sowie das Abstellen von zulassungspflichtigen, aber nicht zugelassenen Fahrzeugen in einem begrenzten Zeitraum;
  • das Aufstellen von Fahrradständern und die Errichtung von Fahrradabstellanlagen;
  • das Aufstellen von Warenauslagen und Warenständern;
  • das Aufstellen von Gefäßen und Containern zur Aufnahme von Hausmüll oder Wertstoffen;
  • das Abstellen von Fahrzeugen zum Zwecke des Verkaufs von im Fahrzeug mitgeführten Waren (rollende Läden) sowie ambulanter Handel.

 

(2) Die Anlage neuer und die Änderung bestehender Zufahrten und Zugänge zu Staats- und Kreisstraßen außerhalb der zur Erschließung bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten sowie zu Gemeindeverbindungsstraßen außerhalb der geschlossenen Ortslage gelten gemäß § 22 Abs. 1 SächsStrG als Sondernutzung.

 

(3) Wird eine Straße in mehrfacher Weise benutzt, so ist jede Benutzungsart erlaubnispflichtig.


§ 4 Erlaubnisantrag

(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist in der Regel schriftlich innerhalb von 2 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angabe von Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Gemeinde Mockrehna, Ordnungsamt, zu stellen. Die Gemeinde kann Erläuterungen durch zeichnerische bzw. textliche Beschreibungen verlangen.

 

(2) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder der Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird.

 

(3) Anträge über den Erlass verkehrsrechtlicher Anordnungen oder Ausnahmegenehmigungen sind zeitgleich beim Landratsamt Torgau-Oschatz, Straßenverkehrsamt als der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen.


§ 5 Erlaubniserteilung

(1) Die Erteilung der Erlaubnis liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Sie wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Die Erlaubnis kann unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden.

 

(2) Die Erlaubnis- oder Genehmigungspflicht nach anderen Vorschriften wird durch die Sondernutzungserlaubnis nicht berührt.

 

(3) Die erteilte Sondernutzungserlaubnis gilt nur für den Erlaubnisnehmer. Erlaubnisnehmer ist derjenige, welchem die Sondernutzungserlaubnis erteilt wurde. Weder eine Überlassung an Dritte noch die Wahrnehmung durch Dritte, die nicht Erlaubnisnehmer sind, ist gestattet.


§ 6 Erlaubnisversagung

(1) Die Erlaubnis ist in der Regel zu versagen, wenn durch die Sondernutzung oder die Häufung von Sondernutzungen eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch die Erteilung von Bedingungen und Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann.

 

(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn den Interessen des Gemeingebrauchs, insbesondere der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder der Schutz des öffentlichen Verkehrsgrundes oder anderer rechtlich geschützter Interessen, der Vorrang gegenüber der Sondernutzung gebührt.

 

Dies ist insbesondere der Fall, wenn

  • der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck ebenso durch die Inanspruchnahme privater Grundstücke erreicht werden kann;
  • die Sondernutzung an anderer Stelle bei geringerer Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs erfolgen kann;
  • die Straße oder ihre Ausstattung durch die Art der Sondernutzung und/oder deren Folgen beschädigt werden kann und der Erlaubnisnehmer nicht hinreichend Gewähr bietet, dass die Beschädigung auf seine Kosten unverzüglich wieder behoben wird;
  • zu befürchten ist, dass durch die Sondernutzung andere Personen gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt werden können oder eine Beeinträchtigung vorhandener, ortsgebundener gewerblicher Nutzung zu befürchten ist.

 

(3) Die Sondernutzungserlaubnis kann auch versagt werden, wenn derjenige, welcher eine Erlaubnis nach § 4 beantragt hat, Gebührensschuldner für zurückliegende und beendete Sondernutzungen ist oder den Nachweis über die erfolgte Einzahlung eines Verwaltungskostenvorschusses nicht innerhalb eines Monats nach Antragstellung vorweist.


§ 7 Pflichten des Erlaubnisnehmers

(1) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung, den anerkannten Regeln der Technik sowie der Verkehrssicherheit genügen.

 

(2) Der Erlaubnisnehmer hat einen ungehinderten Zugang zu allen in die Straßendecke eingebauten Einrichtungen zu gewährleisten.

 

Wasserablaufrinnen, Kanalschächte, Hydranten, Kabel-, Heizungs- und sonstige Schächte sind freizuhalten.

 

Soweit Arbeiten an der Straße erforderlich sind, sind diese so vorzunehmen, dass nachhaltige Schäden am Straßenkörper und an den Anlagen, insbesondere an den Wasserablaufrinnen, und den Versorgungs- und Kanalleitungen, sowie eine Änderung ihrer Lage vermieden wird. Die Gemeinde ist spätestens 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benachrichtigen.

 

(3) Erlischt die Erlaubnis, so haben die bisherigen Erlaubnisnehmer die Sondernutzung einzustellen, alle von ihnen erstellten Einrichtungen und die zur Sondernutzung verwendeten Gegenstände unverzüglich zu entfernen und den früheren Zustand ordnungsgemäß wiederherzustellen. Abfälle und Wertstoffe sind ordnungsgemäß zu entsorgen, die beanspruchten Flächen sind grundsätzlich zu reinigen.


§ 8 Haftung und Sicherheiten

(1) Die Gemeinde kann den Erlaubnisnehmer verpflichten, zur Deckung des Haftpflichtrisikos vor der Inanspruchnahme der Erlaubnis den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen und diese Versicherung für die Dauer der Sondernutzung aufrechtzuerhalten. Die Gemeinde kann die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit verlangen. Der Gemeinde zusätzlich durch die Sondernutzung entstehende Kosten, hat der Sondernutzer auch zu ersetzen, wenn sie die hinterlegte Sicherheit übersteigen.

 

(2) Der Erlaubnisnehmer haftet der Gemeinde für Schäden, die durch die Sondernutzung entstehen. Von Ersatzansprüchen Dritter hat der Erlaubnisnehmer die Gemeinde freizustellen.

 

(3) Der Erlaubnisnehmer haftet für die Verkehrssicherheit der angebrachten oder aufgestellten Sondernutzungsanlagen und Gegenstände. Wird durch die Sondernutzung der Straßenkörper beschädigt, so hat der Erlaubnisnehmer die Fläche verkehrssicher zu schließen und der Gemeinde die vorläufige Instandsetzung und die endgültige Wiederherstellung mt Angabe des Zeitpunktes, wann die Straße dem öffentlichen Verkehr wieder zur Verfügung steht, anzuzeigen.

 

Über die endgültige Wiederherstellung wird ein Abnahmeprotokoll mit Vertretern der Gemeinde gefertigt. Der Erlaubnisnehmer haftet gegenüber der Gemeinde hinsichtlich verdeckter Mängel der Wiederherstellung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bis zum Ablauf einer Gewährleistungsfrist von fünf Jahren.

 

(4) Bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung, Umstufung oder Einziehung der Straße besteht kein Ersatzanspruch gegen die Gemeinde.

 

(5) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden an den Sondernutzungsanlagen oder – einrichtungen, es sei denn, ihr oder ihren Bediensteten fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.


§ 9 Erlaubnisfreie Sondernutzung, Ausnahmen

(1) Keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfen

  • bauaufsichtlich genehmigte Anlagen im Straßenkörper, wie Kellerschächte, Roste, Einwurfvorrichtungen, Treppenstufen;
  • die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten für Feiern, Feste, Umzüge und ähnliche Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums oder für kirchliche Prozessionen;
  • die vorübergehende Lagerung von Brennstoffen, Baumaterialien max. 3 Tage sowie Verkehrsteilnehmer hierdurch nicht gefährdet werden;
  • das Aufstellen von Hausmüll- und Reststoffbehältern auf Gehwegen und Parkstreifen für den Zeitpunkt der regelmäßigen Entleerung, jedoch nur einen Tag vor und einen Tag nach der Entleerung.;
  • behördlich genehmigte Straßensammlungen sowie der Verkauf von Losen für behördlich genehmigte Lotterien auf Gehwegen, in Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigte Bereichen.

 

(2) Sonstige nach öffentlichem Rechte erforderlichen Erlaubnisse, Genehmigungen oder Bewilligungen bleiben unberührt.

 

(3) Erlaubnisfreie Sondernutzungen nach Abs. 1 können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn die Belange des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs dies erfordern.


§ 10 Hinweis auf gesetzliche Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer die in § 52 Abs. 1 Nr. 3 bis 9 SächsStrG oder in § 23 FStrG bezeichneten Tatbestände erfüllt, also insbesondere

  • entgegen gesetzlichen Vorschriften eine Straße ohne Erlaubnis über den Gemeingebrauch hinaus benutzt;
  • einer erteilten vollziehbaren Auflage für die Erlaubnis nicht nachkommt;
  • eine Anlage nicht vorschriftsmäßig errichtet, erhält oder ändert;
  • Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder ändert.

 

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis 1.000 DM (500 Euro), in bestimmten Fällen sogar bis zu 10.000 DM (5000 Euro) geahndet werden.


§ 11 Erhebung von Gebühren und Kostenersatz

(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen im Sinne des § 2 werden Gebühren nach Maßgabe des in der Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben.

 

(2) Gebührenfrei sind Sondernutzungen, die ausschließlich religiösen, gemeinnützigen oder politischen Zwecken dienen und auf aktuelle Ereignisse und Vorhaben hinweisen.

 

(3) Sondernutzungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne Erlaubnis ausgeübt wird.

 

(4) Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der Gemeinde die im Rahmen der Sondernutzung errichteten oder unterhaltenen Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.


§ 12 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind

  • der Antragsteller;
  • der Erlaubnisnehmer;
  • derjenige, der die Sondernutzung tatsächlich ausübt oder in dessen Interesse die Sondernutzung ausgeübt wird.

 

(2) Bei einer Mehrheit von Gebührenschuldnern haftet jeder als Gesamtschuldner.


§ 13 Gebührenberechnung

(1) Die Gebühr ist im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie nach den wirtschaftlichen Interessendes Gebührenschuldners an der Sondernutzung zu bemessen. Dies gilt auch, soweit das Gebührenverzeichnis einen Gebührenrahmen vorsieht, innerhalb dessen sich die Gebühr nach den Ermessenskriterien des Gebührenrahmens bestimmt.

 

(2) Werden Gebühren in Tages-, Wochen-, Monats- und Jahressätzen festgelegt, dann werden angefangene zeitliche Nutzungsdauern voll berechnet. Im Ausnahmefall können bei Monats- und Jahresansätzen abweichende anteilige Gebühren nach Maßgabe der jeweiligen Verhältnisse auf Antrag des Gebührenschuldners erhoben werden.

 

Ergeben sich bei Errechnung von Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis Beträge, die geringer als die Mindestgebühr sind, so wird die Mindestgebühr erhoben.

 

(3) Die Gebühren werden auf halbe oder volle DM-Beträge (Euro-Beträge) abgerundet.

 

(4) Für Sondernutzungen, die nicht im Gebührenverzeichnis (Anlage) enthalten sind, richtet sich die Gebühr in sinngemäßer Anwendung nach Absatz 1 Satz 1. Sie richtet sich soweit als möglich nach einer im Gebührenverzeichnis enthaltenen vergleichbaren Sondernutzung.


§ 14 Gebührenerstattung

Wird von einer Erlaubnis kein Gebrauch gemacht, so werden bereits gezahlte Sondernutzungsgebühren auf Antrag des Gebührenschuldners erstattet. Der Erlaubnisnehmer hat die Nichtinanspruchnahme glaubhaft zu machen und gegebenenfalls nachzuweisen. Die Gemeinde ist berechtigt, eine angemessene Pauschale zur Deckung ihres Verwaltungsaufwandes einzubehalten.


§ 15 Billigkeitsmaßnahmen und sonstige Kosten

(1) Für Billigkeitsmaßnahmen Stundung, Niederschlagung, Erlass gelten die §§ 222, 227, 234 Abs. 1 und 2, 238 und 261 der Abgabenordnung entsprechend.

 

(2) Kosten, die der Gemeinde durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen, hat der Gebührenpflichtige nach § 12 dieser Satzung zu tragen.


§ 16 Gebührenschuld und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenpflicht entsteht

  • mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis;
  • für Sondernutzungen für einen bestimmten Zeitraum bei Erteilung der Erlaubnis für den gesamten Zeitraum; sind für die Sondernutzung wiederkehrende Jahresgebühren zu entrichten, entsteht die Gebührenschuld für das laufende Jahr mit der Erteilung der Erlaubnis, für die folgenden Jahre entsteht die Gebührenschuld mit Beginn des jeweiligen Jahres;
  • für Sondernutzungen, die bei Inkrafttreten dieser Satzung erlaubt waren, mit dem Inkrafttreten der Satzung;
  • bei unerlaubter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung.

 

(2) Die Gebührenpflicht besteht bis zur schriftlichen Anzeige der Beendigung der Sondernutzung oder bis zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Gemeinde von der Beendigung der Sondernutzung.

 

(3) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheide festgesetzt. Sie werden in den Fällen des § 16 Abs. 1

  • Buchstabe a, c und d mit Bekanntgabe des Bescheides fällig;
  • uchstabe b erstmalig mit Bekanntgabe des Bescheides, ansonsten jeweils zu Beginn der Zeitperiode fällig. Bei Sondernutzungen auf Widerruf jeweils zu Beginn des Folgejahres fällig.

 

Die fälligen Gebühren können bei Nichteinhaltung der Fälligkeitstermine im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

 

§ 17 Übergangsregelung

Diese Satzung gilt auch für bereits bestehende Sondernutzungen.


§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Mockrehna, den 27.09.2001
Rülke
Bürgermeister

 

Gebührenverzeichnis

Gebührenverzeichnis für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen als Anlage der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen vom 27.09.200

Lfd. Nr. Art der Sondernutzung

Bemessungsgrundlage

Maßeinheit/ Zeiteinheit

Gebühr nach Bemessungsgrundlage/ Mindestgebür

in EURO / DM

1 Anlagen und Einrichtungen mit Personal    
1.1 Aufstellen von Tischen und Stühlen sowie dekorativem und abgrenzendem Zubehör qm / Monat 2,00 / 3,91
1.2 Aufstellen von Imbisswagen und –ständen Stück / Tag 20,00 / 39,12
1.3 Imbissstand mit festem Standort Stück / Monat 50,00 / 97,79
1.4 Verkaufsstände, Verkaufswagen und sonstiger Straßenhandel qm / Tag 5,00 / 9,78
1.5 Verkaufsstände anlässlich von volksfestähnlichen Veranstaltungen bis 10 qm / Tag 15,00 / 29,34
 

1. Imbisse aller Art, Getränkeausschank, Losbuden,

 

Geschicklichkeitsspiele, mech. Spiele

über 10 qm / Tag

 

100 qm /

20,00 / 39,12

  2. Zelte und sonstige geschlossene Betriebe mit Ausschank je weitere 50 qm 10,00 / 19,56
2 Sonstige Anlagen und Einrichtungen    
2.1 Verkaufsautomaten Stück / Jahr 60,00 / 117,35
2.2 Warenständer Stück / Jahr 50,00 / 97,79
2.3 Fahrradständer mit Werbung Stück / Jahr 50,00 / 97,79
2.4 Fahrradständer ohne Werbung qm / Woche frei
2.5 Gerüststellfläche qm / Tag 0,50 / 0,98
3 Lagerung    
3.1 Baustelleneinrichtung durch Bauzäune oder andere Abgrenzungen qm / Tag 0,50 mind. 5,00 / 0,98 mind. 9,78
3.2 Ablagerung von Baustoffen und anderem Arbeitsmaterial (soweit nicht von 3.1 erfasst) qm / Tag 0,50 mind. 5,00 / 0,98 mind. 9,78
3.3 Abstellen von Arbeitwagen u. Baumaschinen bzw. Geräten, Miettoiletten (soweit nicht v. 3.1 erfasst) qm / Tag 0,50 mind. 5,00 / 0,98 mind. 9,78
3.4 Aufstellen von Schutt-
und Abfallcontainer
Stück / 1. Tag
Stück / ab 2. Tag
frei / frei
5,00 / 9,78
4 Werbung    
4.1 Verteilung von Werbeschriften Stand / Tag 15,00 / 29,33
4.2 Anbringen von Plakaten oder ähnl. Ankündigungsmitteln Stand / Tag 0,50 / 0,98
4.3 Werbeträger fest verbunden Stück / Jahr 50,00 / 97,79
4.4 Werbeständer Stück / Jahr

50,00 / 97,79

5 Verwaltungskosten Vorgang / Erlaubnis 10,00 / 19,56

 

Für kulturelle Veranstaltungen, die im Interesse der Gemeinde liegen, kann der Erlaubnisnehmer auf Antragstellung von der Gebühr befreit werden. Gemeinnützige Vereine können ebenfalls auf Antragstellung von der Gebühr befreit werden.